Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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rechte Weserufer bis Fähr gebildet wird, sowie daß in diesen Gebietstheilen eine 
Nachsteuer unter Zugrundelegung des anliegenden Tarifs zu erheben ist und 
nachdem als Jeiane des Anschlusses der fraglichen Gebietstheile der 5. No- 
vember d. J festgesetzt ist, verordnen Wir was folgt: 
F. 1. 
Von den am 5. November d. J. in den dem Deutschen Zollgebiete anzu- 
schließenden Theilen der Ortschaften Aumund und Grohn befindlichen Waaren 
nunterliegen die in dem anliegenden Tarif A. verzeichneten einer Nachsteuer, gleich- 
viel ob der Inhaber ein Handel- und Gewerbetreibender ist oder nicht. 
G. 2. 
Es leidet jedoch die Bestimmung, daß die in der Anlage A. verzeichneten 
Waaren zur Nachsteuer herangezogen werden sollen, die folgenden Ausnahmen 
und Beschränkungen: 
1) Ach die in der Anlage A. verzeichneten Waaren bleiben von der 
Nachsteuer frei, wenn ! binnen einer hierzu erwirkten Frist über die 
Zollgrenze hinausgeschafft, oder unter Beobachtung der im Hollgebiete 
bestehenden Vorschriften in eine amtliche Niederlage oder auf ein Privat- 
Transitlager, fortlaufendes Konto oder eisernes Kreditlager gebracht 
und, soweit nöthig, zu dem Ende einstweilen unter Steuerverschluß 
gestellt werden. 
2) Ferner bleiben die nach der Anlage A. an sich nachsteuerpflichtigen Waaren 
von der Nachsteuer befreit, wenn sie gebraucht und schon bisher im 
Besitz des Inhabers befindlich gewesen sind, oder wenn nachgewiesen 
werden kann, daß sie entweder in den dem Hollgebiete anzuschließenden 
Bremischen Gebietstheilen erzeugt oder verfertigt sind, oder daß sie aus 
dem Zollgebiete herstammen. 
Von dieser Befreiung bleiben jedoch Branntwein (einschließlich 
der sonst unter Nr. 7. des Tarifs A. begriffenen Spirituosen), Salz, 
Tabacksfabrikate und Zucker ausgenommen. 
g. 3. 
Von der Nachsteuer bleiben die eigenen Waarenvorräthe befreit, wenn die 
Gesammtmenge eines und desselben Inhabers 
a) bei Wein zwei Hektoliter, 
b) bei Manufakturwaaren zusammengenommen fünfzig Pfund netto und 
J) für jede der übrigen in der Anlage A. unter einer und derselben Rubrik 
aufgeführten Waaren fünfzig Pfund netto 
nicht übersteigt. 
Der Inhaber größerer Mengen hat keinen Anspruch auf Absatz der sonst 
von der Nachsteuer freigelassenen Quantitäten und muß das Ganze ohne Abzug 
nachversteuern. 
(Nr. 8385.) 86“ d. 4.
	        
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