Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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S. 4. 
Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Inhaber der Waare verpflichtet. 
. 5. 
Der Inhaber nachsteuerpflichtiger Waaren hat diese, gleichviel, ob er sie 
in seinen eigenen oder fremden Räumen aufbewahrt, spätestens acht Tage nach 
Verkündigung dieser Verordnung bei der vom Provinzial-Steuerdirektor zu Han- 
nover zu bestimmenden Zoll- oder Steuerstelle anzumelden. 
asselbe gilt auch von allen denjenigen Waaren, für welche auf Grund 
des §. 2. eine Befreiung von der Nachsteuer beansprucht wird. 
Ausgenommen hiervon sind nur die eigenen Waaren des Nachsteuerpflich- 
tigen, welche schon von demselben gebraucht worden (F. 2.), sowie diejenigen, deren 
Gesammtbestände die im F§. 3. angegebenen Mengen nicht übersteigen. 
Waaren, woran einem Anderen das Eigenthumsrecht zusteht, hat der In- 
haber) ohne Rücksicht auf deren Menge, anzumelden. 
g. 6. 
d Die Anmeldung muß schriftlich nach dem unter B. beigefügten Muster, 
unter Ausfüllung der Spalten 1. bis 8. geschehen, vom Anmelder unterschrieben 
und in zweifacher gleichlautender Ausfertigung übergeben werden. 
Bei jedem einzelnen Posten ist zu bemerken, ob das Gewicht brutto oder 
netto angegeben ist. " 
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Wer zur Zeit der Verkündigung dieser Verordnung einem Küel- oder 
Gewerbetreibenden bauliche Räume, welche nicht Bestandtheile oder Zubehör von 
dessen Wohnung sind, vermiethet, oder demselben deren Benutzung oder Mit- 
benutzung gestattet hat, ist verpflichtet, hiervon binnen der im 8. 5. erwähnten 
Frist der ebendaselbst bezecchneten Stelle Anzeige zu machen. 
G. 8. 
Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer sollen, nach vorgängiger 
Reoision, von der dazu eingesetzten Nachsteuerkommission ermittelt und festgestellt 
werden. 
S 9 
Die Rewvisionen geschehen unter Leitung der Kommission durch die von 
derselben Hiert angewiesenen Steuerbeamten. 
Diesen sind die zur Nachsteuer angemeldeten Waarenvorräthe vorzuzeigen 
und nicht allein die zu deren Aufbewahrung dienenden, sondern auch sämmtliche 
sonstige bauliche Räume nachzuweisen und auf Verlangen zu eröffnen, welche 
— wie Laden, Waarenkammern, Speicher, Keller, Bodenräume, Schuppen, 
Schiffsräume — zur Aufnahme von Waaren benutzt zu werden pflegen. 
Die Durchsuchung anderer als der vorerwähnten Räume, ohne Zustim- 
mung des Inhabers, ist den revidirenden Steuerbeamten nur unter Zuziehung 
eines Orts- oder Polizeibeamten gestattet. i 
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