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Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Ab-
gaben-
sätze.
Mark. Al.
mehr;) dann gewalzte und gezogene schmiede-
eiserne Röhhen ...
3) feine, aus feinem Eisenguß, polirtem Eisen
oder Stahl, oder aus Eisen oder Stahl
in Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter die kurzen
Waaren der Nr. 20. des Zolltarifs
fallen, als: Gußwaaren (feine), lackirte
Eisenwaaren, Messer, Stricknadeln, Häkel-
nadeln, Scheeren, Schwertfegerarbeit u. s. w.,
jedoch mit Ausnahme der nachstehend
unter 4. genanneen . . . . ..
4) Nähnadeln, Schreibfedern aus Stahl und
anderen unedlen Metallen, Uhrfournituren
und Uhrwerke aus unedlen Metallen; Ge-
wehre aller Art . ............. ... . . . .. ...
Kurze Waaren, Quincaillerien u. sw.:
a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Me-
tallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen
efertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold und
Blat üÜüiber .. . .. . . ..
b) Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt,
aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten,
oder mit Gold oder Silber belegten Metallen
gefertigt; Stutz- und Wanduhren, letztere mit
Ausnahme der hölzernen Hängeuhren; unechtes
Blattgold und Blattsilber; feine Galanterie-
und Quincailleriewaaren (Herren= und Frauen-
schmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestisch-
sachen u. s. w.) r oder theilweise aus Alu-
minium ferner dergleichen Waaren aus anderen
unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und
entweder mehr oder weniger vergoldet oder
versilbert, oder auch vernirt, oder in Verbin-
dung mit Alabaster, Elfenbein, Email, Hab
edelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen, Lava,
Perlmutter, oder auch mit Schnitarbeiten,
Johrgang 1875., (Nr. 8385.) 87
1 Zentner
desgl.
desgl.
desgl.
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