Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Die Erhebung erfolgt von dem auf Grund der Schiffsvermessungs- 
Ordnung vom 5. Juli 1872. ermittelten Netto-Raumgehalt der Schiffe. 
2) Wenn Schiffer zwei Lootsen für ein Schiff annehmen, so zahlen sie für 
den zweiten Koosfen nur die Hälfte der tarifmäßigen ebkütren- 
3) Die Lootsen auf der Station am kleinen Haff und zu Wolgest erhalten 
außer den vorstehenden Gebühren für jeden Liegetag 1 Mark 20 Pf. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
CL. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
Tarif,
	        
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