Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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den  Jahres  ergangenen  allerhöchsten  Reskripts
wird  sämrlichen  königlichen  Immediar=  und
Mediat-Aemtern  der  Provinz  Ansbach  hieburch
  bekannt  gemacht,  daß  bei  Gelegenheit
der  Güter-Zertrümmerungen  der  Unterthanen
die  auf  den  Gütern  bereits  liegenden  gutsherrlichen
  Gefälle  an  Erbzinsen,  Herrngeldern,
Gilten,  oder  wie  sie  sonst  Namen  haben  moͤ-gen,
  durchaus  nicht  vermehrt,  sondern  nur
nach  gehörigem  Verhältnisse  verkheilt  werden
därfen;  damit  für  den  Unterthan  die  Vortheile
des  wohlthätigen  Zweckes  der  Guts-Zertrümmerungen,
  nämlich  die  Erhöhung  der  Kultur
und  der  Industrie,  nicht  durch  Spekulation
auf  Vermehrung  der  Gutsabgaben  wieder
vereitelt  werden  mögen.

Eben  so  wenig  sollen  von  den  mediatisirten
Herrschaften  bei  Guts-Zertrümmerungs-Fällen
  von  ihren  Zensiten  sogenannte  Konsens-,  oder
Konzessionsgelder  erhoben  werden  därfen;  vielmehr
  sollen  diejenigen  Unterthauen,  welchen  seir
der  erfolgten  Mediatisirung  ihrer  Herrschaft
dergleichen  Konzessions-,  oder  Konsens-Gelder
bei  ihren  Güter-Zerschlagungen  abgenommen
worden  sind,  diese  zurück  zu  verlangen  befugt
seyn,  und  haben  sich  nöthigen  Falls  an  die
unterzeichnete  Landesstelle  zu  wenden.

Damit  aber  die  vorstehende  allerhöchste  kénigliche
  Verordnung  nicht  etwa  auch  indirekter
Weise  zum  Nachtheile  der  Unrerthanen  umgangen,
  und  (wie  es  bereits  vorgekommen  ist),
unter  dem  Vorwande  und  Scheine  einer  Gilc,
oder  Zehent-Firirung,  aue  deren  Verwandlung
in  Geld  eine  Vermehrung  der  gutsherrlichen  Abgaben
  durch  Annahme  überspannter  Fruchtpreise

  erschlichen  werben  möge,  so  wird  hiedurch
  zugleich  befohlen,  daß  die  Konsens-Ertheilungs
  =  Urkunden  der  Gutsherren  bei  der
Nachsuchung  der  landesherrlichen  Erlaubniß
in  jedem  Gutzherausziehungs-Falle  mit  zur
näheren  Prüfüng  vorgelegt  werden  soll;  widrigen
  Falls  die  Genehmigung  bis  zur  Erfüllung
obiger  Vorschrift  versagt  werden  wird.
Ansbach  den  31.  Juli  180g.
Königliche  Kriegs=  und  Domainen=Kamer.


Graf  von  Thürheim.
·  Vocke.

 

(Die  Uebergabe  der  Heuraths--Gesuche  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Da  ungeachtet  fruͤherer  allerhoͤchster  Verordnung,
  und  selbst  der  juͤngsten  vom  12.  Juli
l.  J.  uͤber  die  Befoͤrderung  der  Heurathen  auf
dem  Lande  mehrere  solche  Gesuche,  ohne  daß
sie  durch  eine  Beschwerde  über  Ertheilung,  oder
Nichrertheilung  einer  Heuraths-Bewilligung
veranlaßt  sind,  unmittelbar  bei  der  unterzeichneten
  Stelle,  ohne  sich  vorher  an  die  betreffende
Polizei-Obrigkeit  zu  wenden,  überreicht  werden;
  so  werden  hiemir  sämrliche  Landes-Unterthanen
  und  derselben  Sachwalter  angewiesen,
  solche  Gesuche  direkte  bei  der  berreffenden
Polizei-Obrigkeit  zu  überreichen;  indem,  wenn
dieselben  hieher  übergeben  werden,  hierauf  keine
Enrschliessung  folgen  wird.

München  den  1.  August  1808.

Königliche  andes-Direktion

von  Batern.

Freiherr  von  Weichs.
von  Heinletb.