Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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7) Für jede besondere Fahrt, welche auf Verlangen von den Lootsen nach 
dem Schiffe gemacht wird, 
a) wenn das Schiff sich auf der Rhede befindet: 
bei einfacher Bemannung des Lootsenbotes 2 Mark, 
bei doppelter Bemannng 4 
b) wenn die Fahrt über die Rhede hinaus auf die hohe See geht: 
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes 3 Mark, 
bei doppelter Bemannnngg 6 
Anmerkung. 
Für die Fahrten, welche Behufs des Auf= und Abbringens der 
Schiffe auf die Rhede und von derselben, sowie des Ein= und Aus- 
bringens in den Hafen und aus demselben, oder bei Gelegenheit der 
oben zu 1. bis 6. gedachten Dienstleistungen von den Lootsen gemacht 
werden, sind keine Gebühren zu entrichten. 
8) Für die Begleitung des Schiffes über die Rhede hinaus, sofern der 
ootse ohne seine Schuld länger als 24 Stunden auf dem Schiffe 
verweilen muß, für jede folgenden angefangenen oder vollendeten 
24 Stundden ... . . .. . . . . 3 Mark. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
Unter dem Raum halte der Fahrzeuge ist der nach der Schissermessungs- 
Ordnung vom 5. Juli 1872. ermittelte Netto-Raumgehalt zu verstehen. Wo zur 
Anwendung des Tarifs die Reduktion der Tragfähigkeit oder des Ladungs- 
8ewichtes juf Raumgehalt erforderlich wird, sin zehn Zentner gleich einem 
ikmeter Netto-Raumgehalt anzunehmen. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
(d. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
3.#1675. Or. 3250) 7 Tarif,
	        
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