VII
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1875.
Datum
bes
Gesetzes rc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
Inhalt.
Nr.
des
Stücks.
Nr.
Gesetzes.
1874.
30. Dezbr.
30. —
30. —
30. —
30. —
30. —
30. —
30. —
30. —
30. —
30. —
30. —
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1875.
28. Janr.
28. —
28. —
28. —
28. —
28. —
28. —
28. —
28. —
28. —
28. —
Tarif, nach welchem die Schiffahrtsabgaben
in der Stadt Königsberg und die Abgaben
für dit besonderen Anstalten daselbst zu entrich-
ten sind.
Tarif, nach welchem das Hafengeld in Memel
und die Abgaben für die Benutzung der beson-
deren Anstalten daselbst zu erheben sind.
Tarif, nach welchem das Hafengeld in Pillau
und die bögaben für die Benutzung der beson-
deren Anstalten daselbst zu erheben sind.
Tarif, nach welchem das Hafengeld in Dan-
zig und Neufahrwasser zu erheben ist.
Tarif, nach welchem das Hafengeld in Swine-
münde und die Abgaben für die Benutzung
der besonderen Anstalten daselbst zu erheben sind.
Tarif, nach welchem die Abgabe für das Befahren
des Ueckerkanals bei Ueckermünde zu er-
heben ist.
Tarif, nach welchem die Gebühren der Lootsen
auf den Binnengewässern zwischen Stettin und
den Mündungen der Swine und Peene zu
entrichten sind.
Tarif, nach welchem die Gebühren und die Ver-
gütungen für besondere Leistungen der Lootsen
zu West-Dievenow zu entrichten sind.
Tarif, nach welchem das Bohlwerksgeld in
dem bei dem Dorfe Krößlin an der Peene be-
legenen sogenannten Grünschwader Hafen
zu erheben ist.
Tarif, nach welchem das Hafengeld in Kol-
bergermünde und die Abgaben für die Be-
nutzung der besonderen Anstalten daselbst zu er-
heben sind.
Tarif, nach welchem das Hafengeld in Rügen-
waldermünde und die Abgaben für die Be-
nutzung der besonderen Anstalten daselbst zu er.
heben sind.
Tarif, nach welchem das Hafengeld in Stolp-
münde und die Abgaben für die Benutzung
der besonderen Anstalten daselbst zu erheben sind.
Tarif, nach welchem die Gebühren der Lootsen
in den Gewässern zwischen Pommern und
Rügen zu entrichten sind.
8- 13.
14-18.
18-24.
2527.
28-30.
31-32.
33-34.
35.
36-40.
41-45.
46550.
5153.