Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

VII 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1875. 
  
Datum 
bes 
Gesetzes rc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
Gesetzes. 
  
1874. 
30. Dezbr. 
30. — 
30. — 
30. — 
30. — 
30. — 
30. — 
30. — 
30. — 
30. — 
30. — 
30. — 
30. — 
  
1875. 
28. Janr. 
28. — 
28. — 
28. — 
28. — 
28. — 
28. — 
28. — 
28. — 
28. — 
28. — 
  
Tarif, nach welchem die Schiffahrtsabgaben 
in der Stadt Königsberg und die Abgaben 
für dit besonderen Anstalten daselbst zu entrich- 
ten sind. 
Tarif, nach welchem das Hafengeld in Memel 
und die Abgaben für die Benutzung der beson- 
deren Anstalten daselbst zu erheben sind. 
Tarif, nach welchem das Hafengeld in Pillau 
und die bögaben für die Benutzung der beson- 
deren Anstalten daselbst zu erheben sind. 
Tarif, nach welchem das Hafengeld in Dan- 
zig und Neufahrwasser zu erheben ist. 
Tarif, nach welchem das Hafengeld in Swine- 
münde und die Abgaben für die Benutzung 
der besonderen Anstalten daselbst zu erheben sind. 
Tarif, nach welchem die Abgabe für das Befahren 
des Ueckerkanals bei Ueckermünde zu er- 
heben ist. 
Tarif, nach welchem die Gebühren der Lootsen 
auf den Binnengewässern zwischen Stettin und 
den Mündungen der Swine und Peene zu 
entrichten sind. 
Tarif, nach welchem die Gebühren und die Ver- 
gütungen für besondere Leistungen der Lootsen 
zu West-Dievenow zu entrichten sind. 
Tarif, nach welchem das Bohlwerksgeld in 
dem bei dem Dorfe Krößlin an der Peene be- 
legenen sogenannten Grünschwader Hafen 
zu erheben ist. 
Tarif, nach welchem das Hafengeld in Kol- 
bergermünde und die Abgaben für die Be- 
nutzung der besonderen Anstalten daselbst zu er- 
heben sind. 
Tarif, nach welchem das Hafengeld in Rügen- 
waldermünde und die Abgaben für die Be- 
nutzung der besonderen Anstalten daselbst zu er. 
heben sind. 
Tarif, nach welchem das Hafengeld in Stolp- 
münde und die Abgaben für die Benutzung 
der besonderen Anstalten daselbst zu erheben sind. 
Tarif, nach welchem die Gebühren der Lootsen 
in den Gewässern zwischen Pommern und 
Rügen zu entrichten sind. 
  
  
  
8- 13. 
14-18. 
18-24. 
2527. 
28-30. 
31-32. 
33-34. 
35. 
36-40. 
41-45. 
46550. 
5153.
	        
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