Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

2) Für das Warpen eines Schiffes für die Weite einer Kabeltaulänge von 
26 Metern: 
a) wenn die Lootsen Anker und Tau geben 2 Mark 50 Pf. 
b) wenn der Schiffer selbst Anker und Tau giebt 1 50 
3) Für das Einwinden eines Schiffes in den Hafen, einschließlich des Ent- 
gegenbringens des Hafentaens . . . . . .. 3 Mark. 
H Für das Ziehen eines Schiffes von der Moolenspitze bis zu seiner Lager- 
elle, oder umgekehrt, mittelst der vom Schiffe aus gereichten Leine: 
fürein Schiffbis zu 60 Kubikmeter Raumgehalt. — Mark 40 P. 
. Vvonmehrals 60 bis 80 Kubikmeter Raumgehalt—co 70 
* - " " - 80 - 100 - - 1 - — - 
*m„ * „ „ 100 170 - - 1 50 
· 4 rx - -* - 170 - 300 - rl' 1 - 80 - 
· rD⅝/“ - ·. - - 300 - 400 - - 2 - — - 
- - r“ I - 400 - - 3 v — - 
5) Für das Einziehen eines Bootes in den Hafen bis dessen Lagerplatze 
mittelst der von der Moolenspitze aus zugeworfenen Leine: 
wenn dasselbe beladen it4t4 50 M. 
wenn dasselbe unbeladen it4t44 . .. 25 
6) Für das Bergen von Ankern und zwar: 
mit Boyyyyynynynynynynaaaaaaa ... ... . . . . 6 Mark, 
ohne BhrerrnHnRnRnRn . .. 12 
des großen Ankers bes täglichen Ankers 
für ein Schiff von mit Boye ohne Boye mit Boye ohne Boye 
32—120 Kubikmeter Raumgehalt 9 Mark 15 Mark 6 Mark 12 Mark 
mehrals 120—200 Kubikm. Raumgeh. 12 18 9 15 
- 200—400 - 15 21 12 18 
- . 400—800 - 21 27 „ 18 24 
- -800 - - 30 36 „ 24 „ 30 
Sollten Toy= oder Warp-Anker verloren gehen, so wird für das Bergen jedes 
Ankers 3 Mark bezahlt. 
Anmerkung. 
Außer den oben zu 1. bis 6. bestimmten Gebühren sind für die nöthigen 
Mannschaften und Geräthschaften weitere Vergütungen nicht zu entrichten. 
7) Für jede besondere Fahrt, welche auf Verlangen von den Lootsen nach 
em Schiffe gemacht wird: 
a) wenn das Schiff sich auf der Rhede befindet: 
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes 2 Mark, 
bei doppelter Bemanng . .. 4 
(Xr. 820.) b) wenn
	        
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