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2) von der unter I. erwähnten Abgabe sind dicienigen Fahrzeuge befreit, welche
nur 50 Zentner oder weniger löschen oder laden, oder nur im Vorbei-
segeln Ballast einnehmen;
3) für Fahrzeuge, welche auf derselben Reise sowohl löschen als laden, wird
die unter I. erwähnte Abgabe nur einfach erhoben;
4) für Fabrzeuze, welche mehr als 50 Zentner, jedoch nicht über die Hälfte
ihres Netto-Raumgehalts löschen oder laden, wird nur die Hälfte der unter
I. erwähnten Abgabe erhoben.
Zusätzliche Bestimmung.
Bei Umrechnung der Tragfähigkeit oder des Ladungsgewichtes auf Raum-
gehalt werden 10 Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt gerechnet.
Berlin, den 30. Dezember 1874.
d. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
Tarif,
nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu
Holtenau an der östlichen Mündung des Schleswig-Holsteinschen Kanals
im Kreise Eckernfördes Regierungsbezirks Schleswig, zu erheben sind.
Vom 30. Dezember 1874.
An Hafengeld ist zu entrichten:
I. Von Fahrzeugen
1) bis einschließlich 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
beim Eingangg .... .... . . ... . . . . . . . .. 10 Pf.
beim Ausgange . .... ............... ..... . ... . . . . . . .. 10
für jedes Fahrzeug.
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend bezeichneten Art bleiben von der
Abgabe Herrchl wenn sie nur Ballast führen oder leer sind, oder nur
Waaren der unten in der Ausnahmebestimmung 3. angegebenen Art
geladen haben.
(Nr. 8250) 2) Von