Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  12  —

 

Inhalt:  Gesehß,,  betreffend  den  Erlaß  ober  die  Ermäßigung  der  Grundsteuer  in  Folge  von  Ueberschwemmungen,
S.  v%.  —  Geset,  betreffend  die  Heranzlehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Präzipuallelstungen  für  den
Wegebau  in  der  Provinz  Schlesien,  S.  l1co.  —  Geseßtz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
in  Kontopp,  S.  101.  —  Geseh,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Bewllligung  von
Staatsmitteln  zur  Hebung  der  wirthschaftlichen  Cage  in  den  nothleidenden  Theilen  des  Reglerungsbezirks
Oppeln,  von  23.  Februar  1881,  S.  102.  —  Gese,  betreffend  die  Beseitigung  der  durch  die  Hochwasser
  im  Sommer  des  Jahres  1888  herbeigeführten  Verheerungen,  S.  102.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Reglerungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  c,  S.  los.

 

(Nr.  9333.)  Gesetz,  betreffend  den  Erlaß  oder  die  Ermäßigung  der  Grundsteuer  in  Folge  von
Ueberschwemmungen.  Vom  15.  April  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  für  den  Umfang  Unserer  Monarchie,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen
Lande,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

S.  1.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigte

1)  die  Grundsteuer  von  solchen  Liegenschaften,  deren  Ertrag  in  Folge  von
Ueberschwemmung  für  ein  oder  mehrere  Jahre  ganz  oder  zu  einem
erheblichen  Theile  verloren  geht,  auf  ein  oder  mehrere  Jahre  ganz
oder  theilweise  zu  erlassen;

2))  Liegenschaften,  welche  in  Folge  von  Ueberschwemmung  dergestalt  beschädigt
sind,  daß  ihre  Ertragfähigkeit  eine  erhebliche  Verminderung  bleibend
erlitten  hat,  in  eine  geringere  Klasse  des  maßgebenden  Klassifikationstarifes
zu  versetzen.

Ges.  Sammi.  1889.  (Nr.  9333—9334.)  21
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Mai  1889.