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F. 11.
Ist abgesehen von dem Fall des F. 10. das Lehn erblich und unwider-
ruflich entweder
1) von einem lehnsfähig beerbten
oder
2) von einem zwar nicht lehnsfähig beerbten Lehnsmanne, aber
a) an ein Mitglied der lehntragenden Familie, oder
b) mit Einwilligung des nächsten respektive bei gleicher Nähe der
nächsten Agnaten
veräußert worden, und ist beim Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes von den
Personen des Veräußerers oder seiner lehnsfähigen Deszendenz oder des respek-
tiwe der nächsten einwilligenden Agnaten oder ihrer lehnsfähigen Deszendenz noch
Jemand am Leben, so verliert das Lehn die Lehnsei enschaft und hat der Be-
sitzer die im §. 9. festgesetzte Abfindung zum gerichtlichen Depositum zu zahlen.
KC. 12.
Ist nach einer Veräußerung der im F. 11. gedachten Art keine der dort
beseichneten Personen beim Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes mehr am
Leben, so bleibt den Lehnberechtigten von diesem Zeitpunkte ab noch drei Jahre
die Klage auf Herausgabe des Erhe vorbehalten. Wird innerhalb dieser Frist
die Klage nicht angemeldet, so verliert das Lehn die Lehnseigenschaft und hat
zore die im 9. 9. festgesetzte Abfindung zum gerichtlichen Depositum zu
KC. 13.
Ist die erbliche und unwiderrufliche Veräußerung von einem nicht lehns-
fähig beerbten Lehnsmanne an einen nicht zur Lehnsfamilie gehörenden Dritten
ohne die im F. 11. gedachte agnatische Einwilligung erfolgt, so steht den nach
. 3. und 4. zu berücksichtigenden Lehnberechtigten vom Zeitpunkte der Gesetzes-
aft dieses Gesetzes, oder, wenn der Veräußerer noch am Leben ist, von dessen
Tode an gerechnet, binnen drei Jahren die Anstellung der Klage auf Heraus-
gabe des Lehns zu.
Wird das Recht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt so erlischt die Lehns-
eigenschaft des Lehns und hat der Besitzer die im F. 9. gedachte Abfindung zum
gerichtlichen Depositum zu zahlen.
K. 14.
Gelangt das Lehn in Gemäßheit der §. 12. und 13. wieder in die Hände
eines Mitgliedes der lehntragenden Familie, so finden die J§#. 5. bis 9. ein-
schließlich Anwendung.
5. 15.
Die Lehnseigenschaft kann im Grundbuche nur auf Grund des Zeugnisses
des Lehnshofes darüber, daß das Lehn allod geworden, gelöscht werden. »