Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Auf die Beshhlüs über solche Umlagen findet Artikel 3. Absatz 3. 4. 
des Gesetzes vom 25. Mai 1874. Anwendung; 
3) eine Synodalkasse für die Einnahme und Verwendung der ausge- 
chriebenen Umlagen zu errichten. 
Zur Uebertragung der in diesem Gesetze den Provinzialsynoden zu- 
geltandenen Rechte auf die demnächst zu bildende Provinzialsynode 
erlin bedarf es eines Staatsgesetzes. 
Artikel 9. 
JIx anderen Ortschaften, die mehrere unter einem gemeinsamen Pfarramt 
nicht verbundene Parochieen umfassen, können die im Artikel 8. bezeichneten 
Swecke auf den Antrag aller oder der Mehrheit der Parochieen im Sinne des 
Artikel 4. des Gesetzes vom 25. Mai 1874. für gemeinsame Angelegenheiten 
durch das Konfistorium erklärt werden. 
Beim Widerspruch der Vertretung auch nur einer Parochie kann dies nur 
unter Zustimmung der Provinzialsynode geschehen. 
Artikel 10. 
Die Provinzialsynode übt die ihr in der Kirchengemeinde- und Synodal- 
ordnung vom 10 September 1873. zugewiesenen Rechte in Betreff 
1) der von den Kreissynoden beschlossenen statutarischen Bestimmungen 
(K. 65. Nr. 5.) 
2) der Synodalwittwen- und Waisenkassen, der provinziellen Fonds und 
Süstungen der Kreis-Synodalkasse unb der PooalfalSynstaltase 
(5. 65. Nr. 6.) 
3) neuer kirchlicher Ausgaben zu provinziellen Zwecken (F. 65. Nr. 7.) 
4) der Verwendung des Ertrages der vor dem jedesmaligen Zusammen- 
tritt der Provinzialsnnode oder alljährlich in der Prooiy) einzusam- 
melnden Kirchen= und Hauskollekten zum Besten der dürftigen Ge- 
meinden des Bezirks (F. 65. Nr. 8.). 
Die Befugniß, eine Einsammlung dieser Hauskollekte anzuordnen, 
bedarf nicht der besonderen Ermächtigung einer Staatsbehörde;, die Zeit 
der Einsammlung muß aber dem Oberpräsidenten vorher angezeigt werden. 
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach 8. 70. 
Absatz 1. 2. gefaßt. 
sat acfaß Artikel 11. 
Die von der Prootwzalspnade beschlossenen neuen kirchlichen Ausgaben zu 
provinziellen Zwecken (F. 65. Nr. 7. der inchengemaeinder und Synodalordnung 
vom 10. September werden auf die Kreig-Synodalkassen nach Maßgabe 
der in den §g. 72. 73. daselbst aufgestellten Normen repartirt. 
Sowohl der Beschluß über die Bewilligung der Ausgabe als die Matrikel 
bedarf der Bestätigung durch die Staatsbehörde. Die Beffnung ist insbeson- 
dere zu versagen, wenn Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Be- 
schlusse der Angemessenheit des Vertheilungsmaßstabes oder der Leistungsfähig- 
keit des Bezirks bestehen. 
(r. 8410) 20“ Art.
	        
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