— 129 —
Bestätigung der Matrikel für die Vertheilung auf die Kreissynoden findet
Artikel 11. Absatz 2., und wegen der Vertheilung der Antheile der Kreissynoden
auf die Gemeinden Artikel 3. Anwendung.
Artikel 16.
Die Gesammtsumme der auf Grund der Artikel 10. Nr. 3. und 14. Nr. 2.
zu beschließenden Umlagen darf — abgesehen von den Synodalkosten — für
provinzielle und landeskirchliche JIwecke vier Prozent der Gesammtsumme der
Klassen= und Einkommensteuer der zur evangelischen Landeskirche gehörigen Be-
völkerung nicht übersteigen.
Wie viel von den innerhalb dieser Grenzen ulissigen Umlagen durch die
Provinzialsynoden und wie viel durch die Genkralsano e ausgeschrieben werden
kann, wird durch landeskirchliches Gesetz bestimmt.
Kirchengesetze, welche diesen Prozentsatz überschreiten, bedürfen der Bestä-
tigun dorch ein Staatsgesetz. Dasselbe gilt, wenn Linchengesg eine Belastung
der Gemeinden zu Gemeindezwecken anordnen oder zur Folge haben.
Artikel 17.
Kirchengesetze, durch welche die Einkünfte des Kirchenvermögens oder der
PMarrpfründen zu Beiträgen für kirchliche Zwecke Herangetogen werden (§. 15.
der General- Synodalordnung vom 20. Januar 1876.), dürfen die Pfründen-
inhaber in ihren schon vor Erlaß dieses Gesetzes erworbenen Rechten nicht
schmälern, müssen die Heranziehung in den einzelnen Kategorien der Kirchen-
kassen oder Pfründen nach gleichen Prozentsätzen anordnen und bedürfen, bevor
sie dem Könige zur Sanktion vorgelegt werden, der Zustimmung des Staats-
ministeriums. Die Zustimmung ist in der Verkündigungsformel zu erwähnen.
Die Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn das Gest ordnungs-
mäßig zu Stande gekommen ist und der Inhalt desselben dem §. 15. der
General= Synodalordnung vom 20. Jr#ar 1876. und diesem Artikel entspricht.
Kirchengemeinden, welche den Nachweis führen, daß sie die vollen Ueber-
schüsse ihrer Kirchenkasse zu bestimmten, innerhalb der nächstfolgenden Jahre zu
befriedigenden Bedürfnissen nicht entbehren können, sind von dieser Beitragspflicht
zeitweilig zu entbinden.
Die Beiträge können im Wege der Administrativ-Exekution beigetrieben
werden. ·
Zur Abwendung der Exekution steht den Betheiligten binnen einund-
zwanzig Tagen seit Empfang der Zahlungsaufforderung die Beschwerde dahin
u, daß die Heranziehung aackt dem Gesetz entspricht oder die Berechnung des
eitra * unrichtig, oder die Kirchenkasse nach Absatz 3. von der Beitragspflicht
zu entbinden ist.
Ueber Beschwerde entscheidet die Staatsbehörde.
Artikel 18.
Der General-Synodalvorstand übt die ihm in den . 11. 12, der Gene-
ral-Synodalordnung vom 20. Januar 1876. zugewiesenen Rechte und verwaltet
die General- Synodalkasse (G. 34. Nr. 6.).
(Tr. 8410) Die