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Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach
H. 35. Absatz 2. gefaßt.
Artikel 19.
Die Vertretung der evangelischen Landeskirche in ihren vermögensrechtlichen
Angelegenheiten erfolgt durch den Evangelischen Qber Kirchentaih unter Mitwirkung
des General- Synodalvorstandes (F. 36. Nr. 4. der General-Synodalordnung
vom 20. Januar 1876.). Die Befugniß zur Aufnahme von Anleihen ist darin
nicht einbegriffen.
Schriftliche Willenserklärungen, welche die Landeskirche Dritten gegenüber
rechtlich verpflichten, bedürfen in ihrer Ausfertigung des Vermerks, daß der
General-Synodalvorstand bei dem Beschluß mitgewirkt hat, der Unterschrift des
Präsidenten des Gomgelicchen Ober-Kirchenraths oder dessen Stellvertreters und
der Beidrückung des Amtssiegels.
Artikel 20.
Für die Kosten der Generalsynode, deren Vorstände, Ausschüsse und Kom-
missionen, sowie des Synodalraths kommen die §9. 38. bis 40. der General-
Synodalordnung vom 20. Januar 1876. zur Anwendung.
Artikel 21.
Die Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche geht,
soweit solche bisher von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten und von
den Regierungen geübt worden ist, auf den Evangelischen Ober-Kirchenrath und
die Konsistorien als Organe der Kirchenregierung über.
Der Zeitpunkt und die Ausführung des Ueberganges bleibt Königlicher
Verordnung vorbehalten.
Veränderungen der kollegialen Verfassung dieser Organe bedürfen der Ge-
gehmigeng durch ein Staatsgesetz (General-Synodalordnung vom 20. Januar 1876.
. 7. Nr. 5.)
· Artikel 22.
In Beziehung auf die Patronatsoerhältnise, sowie auf die kirchlichen An-
gelegenheen ei dem Militair und öffentlichen Anstalten wird in den Zuständig-
eiten der Behörden durch dieses Gesetz nichts geändert.
Artikel 23.
Den Staatsbehörden verbleibt:
1) die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechthaltung der äußeren
kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften;
2) die Regelung der streitigen Kirchen., Pfarr- und Küstereibausachen,
sowie die Vollstreckung der einstweiligen Entscheidungen in diesen Sachen;
3) die Beitreibung kirchlicher Abgaben;
4) die Leitung der Kirchenbuchführung, soweit die Kirchenbücher noch zur
Beurfundüng des Personenstandes dienen;
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