Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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5) die Ausstellung von Attesten über das Vorhandensein derjenigen That- 
sachen, welche den Anspruch auf Kostenfreiheit begründen; 
6) die Mitwirkung bei der Veränderung bestehender, sowie bei der Bildung 
neuer Parrbezirke; 
7) die Mitwirkung bei der Besetzung kirchenregimentlicher Aemter oder 
bei der Anordnung einer kommissarischen Verwaltung derselben. Diese 
Mitwirkung bleibt in dem bisherigen Umfange bestehen. Insbesondere 
hat die Anstellung der Mitglieder der kirchenregimentlichen Behörden 
unter Gegenzeichnung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten zu 
erfolgen. 
Artikel 24. 
Die Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde in folgenden Fällen: 
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum; 
2) bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, 
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben; 
3) bei Anleihen, soweit sie nicht blos zu vorübergehender Aushülfe dienen 
und aus der laufenden Einnahme derselben Voranschlagsperiode zu- 
rückerstattet werden können; 
4) bei der Einführung und Veränderung von Gebührentaxen; 
5) bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst, die Geistlichen oder 
andere Kirchendiener bestimmter Gebäude; 
6) bei der Anlegung oder veränderten Benutzung von Begräbnißplätzen; 
7) bei der Ausschrelbung, Veranstaltung oder Abhaltung von Sammlungen 
außerhalb der Kirchengebäude, unbeschadet des Artikels 10. Nr. 4.; 
8) bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu andern, als den 
bestimmungsmäßigen Zwecken. 
Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder 
zur Unterstützung evangelischer Vereine und Anstalten, sofern dieselben 
einzeln zwei Prozent und im Gesammtbetrage eines Etatsjahres fünf 
Prozent der Solleinnahme nicht übersteigen, bedürfen nicht der Ge- 
nehmigung der Staatsbehörde. 
Artikel 25. 
In Betreff der Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen bewendet es 
bel dem Gesetz vom 23. Februar 1870. 
Artikel 26. 
Die kirchlichen Organe bedürfen zur Führung von Prozessen keiner Er- 
mächtigung von Seiten a3 Staakobehärde. 4 zes 
Mi. 8410) Art.
	        
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