Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Die Wahl erfolgt in der Weise, daß 
1) ein Drittheil aus den innerhalb der Provinz in geistlichen Aemtern 
der Landeskirche angestellten Geistlichen, 
2) ein Drittheil aus solchen Angehörigen der Provinz gewählt wird, 
welche in Kreis= oder Provinzialsynoden oder in den Gemeindekäörper- 
schaften derselben als weltliche Mitglieder entweder zur Qeit der Kirche 
dienen oder früher gedient haben; 
3) die Wahlen für das letzte Drittheil sind an diese Beschränkungen nicht 
ebunden, sondern können auch auf andere angesehene, kirchlich er- 
Aährene und verdiente Männer gerichtet werden, welche der evangelischen 
Landeskirche angehören. 
Alle Gewählte müssen das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. 
C. 4. 
Königlicher Verordnung bleibt es vorbehalten, die Aussonderung der Re- 
sidenzstadt Berlin und ihrer Umgebung aus dem Synodalverbande der Provinz 
Brandenburg, die Einrichtung einer besonderen Provinzial- (Stadt.) Synode 
Berlin und die Vertheilung der Zahl der Mitglieder anzuordnen, welche dem- 
nächst die Synoden der Provinz Brandenburg und der Stadt Berlin nach dem 
Maßstabe der in ihnen vorhandenen evangelischen Bevölkerung in die General- 
synode ! entsenden haben. 
eber die einzelnen hierzu erforderlichen Bestimmungen find die vereinigten 
esede von Berlin und die Provinzialsynode der Provinz Brandenburg 
zu hören. 
Veränderungen der hiernach getroffenen Anordnungen, welche durch spätere 
landesgesetzliche Feststellung eines besonderen provinziellen Verbandes für die 
Stadt Berlin und ihre Umgebung bedingt werden sollten, erfolgen gleichfalls 
durch Königliche Verordnung. 
II. 
Wirkungskreis. 
G. 5. 
Die Generalsynode hat mit dem Kirchenregimente des Königs der Erhaltung 
und dem Wachsthum der Landeskirche auf dem Grunde des evangelischen Be- 
kenntnisses zu dienen; Regiment, Lehrstand und Gemeinden zur Gemeinschaft der 
Arbeit an dem Aufbau der Landeskirche zu verbinden; auf Innehaltung der 
bestehenden Kicchenordnung in den Thätigkeiten der Verwaltung zu achten über 
die gesetzliche Fortbildung der landeskirchlichen Einrichtungen zu beschließen; die 
Fruchtbarkeit der Landeskirche an Werken der christlichen Nächstenliebe zu förbern; 
die Einheit der Landeskirche gegen auflösende Bestrebungen zu wahren; der pro- 
vinziellen kirchlichen Selbstständigkeit ihre Grenzen zu ziehen und sie in denselben 
zu schützen; die Gemeinschaft zwischen der Landeskirche und anderen Theilen der 
evangelischen Gesammthirche zu pflegen; zur interkonfessionellen Verständigung 
(Nr. 8410.) 217 der
	        
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