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Von den Gewählten müssen je drei den Provinzen Preußen, Branden-
burg und Sachsen, je zwei den Provinzen Pommern, Schlesien, Westfalen und
der Rheinprovinz, eines der Provinz Posen, angehören. Für dieselben werden
Ersatzmänner gewählt, welche bei Verhinderung der ersteren zur Funktion be-
rufen werden.
Der Synodalrath endet seine Funktion mit der Eröffnung der nächsten
ordentlichen Generalsynode.
III.
Versammlungen der Generalshnode.
KG. 24.
Die Generalsynode tritt auf Berufung des Königs und zwar alle sechs
Jahre zu ordentlicher Versammlung zusammen. Zu außerordentlicher Ver-
lammlung kann sie nach Anhörung des Synodalvorstandes jederzeit berufen
werden.
Dem Könige steht es zu, jederzeit die Versammlung zu schließen oder zu
vertagen.
G. 25.
Während der Versammlung der Synode findet in allen erangelischen Haupt-
gottesdiensten der Landeskirche eine Fürbitte für die Synode statt.
KG. 26.
Als Königlicher Kommissar zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten des
obersten Kirchenregiments bei der Synode fungirt der Käster des Evangelischen
Ober-Kirchenraths. In Vakanzfällen oder bei dauernder Verhinderung ernennt
der König einen anderen Kommissar.
Der Königliche Kommissar ist befugt, jederzeit das Wort zu ergreifen und
Anträge zu stellen. Er kann Mitglieder des Evangelischen Ober-Kirchenraths
mit seiner Beihülfe und vorübergehenden Vertretung beauftragen.
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten und die von ihm ernannten
Kommissarien find berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen und jederzeit das Wort
zu ergreifen, sofern sie es im i des Staates für ersorderich erachten.
6. 27.
Die Synode regelt ihren Geschäftsgang. Bis dies geschieht, ist eine pro-
aiserhe Geschäftsordnung maßgebend, welche der Evangelsche Ober-Kirchenrath
ertheilt.
S. 28.
Der Präsident der Synode leitet die Verhandlungen und handhabt die
dußere Ordnung.
Johrgang 1876. (Nr. 8410,) 22 K. 29.