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IV.
Synodalvorstand und Synodalrath.
K. 34.
Als selbstständiges Kollegium hat der Vorstand der Generalsynode den
folgenden Wirkungskreis:
1) Er erledigt die ihm von der Kirchenregierung gemachten Vorlagen.
2) Er beschließt über die in seiner eigenen Mitte gestellten Anträge auf
Leseiiigung von Mängeln, welche bei der kirchlichen Gesetzgebung und
Verwaltung hervortreten. Beschlüsse der letzteren Art gehen, sofern
ihnen im erwaltungswe e entsprochen werden kann, als Anträge an
den Evangelischen Ober-Kirchenrath. Verlangt ihre Ausführung den
Weg der Gesetzgebung, so kann der Synodalvorstand entweder die
Beschreitung desselben bei der Kirchenregierung beantragen, oder selbst
einen Gesetzentwurf Behufs seiner Einbringung in der Generalsynode
ausarbeiten (H. 6.).
3) Er vertritt die nicht versammelte Generalsynode, wenn Anordnungen,
welche regelmäßig der beschließenden Mitwirkung der Generalsynode
bedürfen, wegen ihrer Unaufschieblichkeit durch kirchenregimentlichen
Erlaß provisorisch getroffen werden sollen. Solche Erlasse können nur
ergehen, wenn der Synodalvorstand sowohl die Unaufschieblichkeit an-
erkennt als auch ihrem Inhalte zustimmt und mit ausdrücklicher Er-
wähnung dieser seiner Mitwirkung. Sie sind der nächsten General-
synode zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen und, wenn die
letztere versagt wird, außer Wirksamkeit zu setzen.
4) Er bereitet die nächste Versammlung der Generalfgnode, soweit ihm
dies obliegt, vor, insbesondere durch Prüfung der Legitimationen und
Feststellung des der Generalsynode abzustattenden Berichts (F. 29.).
5) In Bezug auf die vorangegangene Versammlung erledigt er die zur
Ausführung ihrer Beschlüsse erforderlichen Geschäfte und sorgt für den
Druck und die Vertheilung der Synodalprotokolle.
6) Er verwaltet die General- Synodalkasse (F. 38.) und übt die ihm in
KS. 11. zugewiesenen Funktionen.
Verlangt der Synodalvorstand, bevor er sich in Angelegenheiten der unter
Nr. 2. und 3. bezeichneten Art schlüssig macht, eine gemeinschaftliche Berathung
Fmd, den Evangelischen Ober-Kirchenrath, so hat der letztere eine solche zu ver-
anstalten.
g. 35.
Der Synodalvorstand wird zur Erledigung derjenigen Geschäfte, welche
ihm selbstständig bei nicht versammelter Synode obliegen #. 34.)), nach Verein-
r. 8410) 22 barung