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Aufgaben und Angelegenheiten der Landeskirche zu berathen, in welchen die
Kirchenregierung zur Feststellung leitender Grundsätze den Beirath dieses landes-
kirchlichen Synodalorgans für nothwendig erachtet.
Die Berufung erfolgt durch den Evanzelischen Ober Kirchenrath.
Die Versammlung des Synodalraths kann in den Jahren ausfallen, in
welchen die Generalsynode sich versammelt.
V.
Kosten.
G. 38.
Zur Bestreitung. der Kosten der Generalsynode, sowie der Vorstände der-
selben und der von den letzteren bestellten Ausschüsse und Kommissionen wird
eine General- Synodalkasse gebildet. Diese erhält ihren Bedarf, soweit nicht
andere Mittel für jenen JZweck gewidmet sind, durch die Beiträge der Provinzial-
Synodalkassen. Für die Vertheilung dieser Beiträge über die einzelnen Provinzen
und die Beschaffung der auf diese entfallenden Summen sind die Bestimmungen
des F. 14. Satz 2. und 3. maßgebend. Die Abführung geschieht an den Vor-
stand der Generalsynode.
KC. 39.
Der Synodalvorstand legt die Rechnung der General- Synodalkasse. Die
Prüfung und Entlastung dieser Rechnung erfolgt durch die Generalsynode.
. Beschließt die Generalsynode auf den Antrag ihres Vorstandes die Ver-
waltung der Synodalkasse durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath, so erfolgt
sie bei diesem; Rechnungslegung und Entlastung richten sich dann nach den
Vorschriften des F. 11.
K. 40.
Den Mitgliedern der Generalsynode, ihres Vorstandes und des Synodal-
rathes gebühren Tagegelder und, soweit sie nicht am Orte ihrer synodalen Wirk-
samkeit ihren Wohnsitz haben) Reisekosten. Dieselben gehören zu den Synodal-
kosten und werden nach den vom Evangelischen Ober-Kirchenrath vorläufig zu
bestimmenden, definitiv mit der Generalsynode zu vereinbarenden Sätzen aus der
General- Synodalkasse bestritten.
VI.
Schlußbestimmungen.
KG. 41.
Die Neuregelung der Ressortverhältnisse zwischen den Staatsbehörden
*3 und den Kirchenbehörden andererseits bleibt staatlicher Anordnung vor-
ehalten.
(Nr. 8410) . 42.