Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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in  den  beim  Handelsgerichte  zu  Leipzig  zu  verhandelnden  Rechtssachen  betreffend,
vom  14.  März  1870  bezeichneten  Voraussetzungen,  in  dem  Leipziger  Handels—
gerichtsprozesse,  wenn  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  des  Beklagten
erfolgt  ist,

2.  in  allen  anderen  Fällen,  wenn  die  Behändigung  der  in  8  10  des  Gesetzes,  das
Verfahren  bei  Vollstreckung  gerichtlicher  Entscheidungen  ꝛc.  betreffend,  vom
28.  Februar  1838  vorgeschriebenen  Hilfsauflage  stattgefunden  hat.

16.  Die  Zwangsvollstreckung  selbst  kann,  wenn  die  in  §  15  erwähnte  Hilfsauflage
  erlassen  worden  ist,  nicht  vor  Ablauf  der  in  derselben  festgesetzten  Frist  und,
wenn  vor  Ablauf  der  letzteren  Einwendungen  gegen  die  Auflage  erhoben  worden  sind,
nicht  vor  Erledigung  dieser  Einwendungen  in  dem  durch  das  erwähnte  Gesetz  vom
28.  Februar  1838  geordneten  Verfahren  stattfinden.

17.  Ist  bis  zum  Tage  des  Inkrafttretens  der  Civilprozeßordnung  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  Vermögen  des  Beklagten  noch  nicht  erfolgt,  so  findet  die  Fortstellung
  des  durch  den  Erlaß  der  in  §  15  erwähnten  Hilfsauflage  anhängig  gewordenen
Zwangsvollstreckungsverfahrens  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  §§  662  bis  704,
§  707  und  §§  708  bis  795  der  Civilprozeßordnung  statt.

Die  vollstreckkare  Ausfertigung  darf  in  diesem  Falle  nur  auf  Anordnung  des
Prozeßrichters  ertheilt  werden.

Einwendungen,  welche  den  durch  das  Urtheil  festgestellten  Anspruch  selbst  betreffen,
sind  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Gründe,  auf  denen  sie  beruhen,  erst  nach  Ablauf  der
in  der  Hilfsauflage  gesetzten  Frist  entstanden  sind.

&18.  Die  erst  nach  dem  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  zu  bewirkende
zwangsweise  Veräußerung  von  abgepfändeten  körperlichen  Sachen  erfolgt,  nach  Ablauf
der  dem  Beklagten  nach  den  bisherigen  Prozeßgesetzen  zustehenden  Wiedereinlösungsfrist,
  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  §  717  Abs.  2  und  3,  8§  718  bis  724  und
§  726  der  Civilprozeßordnung  auch  dann,  wenn  die  Abpfändung  schon  vor  jenem  Zeitpunkt
  stattgefunden  hatte.

*19.Auf  Grund  eines  vor  dem  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  nach  den
Vorschriften  in  §  28  fg.  des  Gesetzes,  die  Abkürzung  und  Vereinfachung  des  bürgerlichen
  Prozeßverfahrens  betreffend,  vom  30.  December  1861,  beziehentlich  in  Verbindung
  mit  §  6  des  Gesetzes,  einige  prozeßrechtliche  Bestimmungen  betreffend,  vom
19.  Februar  1874  erlassenen  Zahlungsgebots  findet  nach  Ablauf  der  in  §  30  unter  3
des  erwähnten  Gesetzes  vom  30.  December  1861  bestimmten  Frist  das  in  §§  639  bis
643  der  Civilprozeßordnung  vorgeschriebene  Verfahren  statt,  sofern  vor  jenem  Zeitpunkt
  die  in  §  15  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gedachte  Hilfsauflage  noch  nicht  erlassen