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g. 42.
Die §§. 50. 59. 61. und 62. der Kirchengemeinde- und Synodalordnung
vom 10. September 187 3. sind aufgehoben.
An die Stelle derselben treten die Bestimmungen der nachfolgenden
S. 43. bis 46.
S. 43.
Die Kreissynode besteht aus:
1) dem Superintendenten der Dißzese als Vorsitzenden.
Unter mehreren zur Synode gehörigen Superintendenten gebührt
der Vorsitz dem im Ephoralamt älteren;
2) sämmtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt definitiv oder
vikarisch verwaltenden Geistlichen. Geistliche an Anstalten, welche
keine Parochialrechte haben, Militairgeistliche und ordinirte Sanse-
geistliche sind nur befugt, mit berathender Stimme an der Synode
Theil zu nehmen. Zweifel über den Umfang der Theilnahmeberechtigung
einzelner Geistlichen entscheidet das Konftorium,
3) der doppelten Anzahl gewählter Mitglieder. Die Häse derselben
wird aus den derzeitigen Aeltesten oder aus der Zahl der früheren
Aeltesten gewählt, in der Weise, daß jede Gemeinde so viele Mit-
lieder entsendet, als sie stimmberechtigte Geistliche in der Synode
gar Die andere Hälfte wird aus den angesehenen, kirchlich erfahrenen
und verdienten Männern des Synodalkreises von den an Seelenzahl
stärkeren Gemeinden gewählt. Diejenigen Gemeinden, welche hiernach
noch ein oder mehrere Mitglieder zu wählen haben, sowie die Zahl
dieser Mitglieder, werden unter Berücksichtigung der Seelenzahl, sowie
der sonstigen örtlichen Verhältnisse der Gemeinden und des Kreises, das
erste Mab nach Anhörung des Kreis-Synodalvorstandes durch Anord-
nung des durch den Provinzial Synodalvorstand verstärkten Kon-
sistoriums, demnächst endgültig nach Anhörung der Kreissynode durch
Beschluß der Provinzialsynode bestimmt.
Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt auf drei Jahre und wird
durch die vereinigten Gemeindeorgane, bei verbundenen Gemeinden
der Gesammtparochie, vollzogen; wo verfassungsmäßig eine Gemeinde-
vertretung nicht vorhanden ist, erfolgt die Wahl ducch den Gemeinde-
Kirchenrath. Diejenigen weltlichen Mitglieder der Kreissynode, welche
noch kein Gelübde als Aelteste abgelegt haben, werden von dem Vor-
sitzenden der Kreissynode mit demjenigen Gelübde verpflichtet, welches
die Mitglieder der Provinzialsynode nach F. 63. der Kirchengemeinde-
und Synodalordnung vom 10. September 1873. l leisten haben.
Die Gewählten müssen das 30 e Lebensjahr zurückgelegt haben.
Seitens der Kircheuregierung ist darauf hinzuwirken, daß durch
Theilung der größeren Diözesen eine übermäßig große Zahl der zu
einer Kreissynode gehörigen Mitglieder vermieden werde. K44