Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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6)  zu  der  Anlegung  oder  veränderten  Benutzung  von  Begräbnißplätzen;

7)  zu  der  Einführung  oder  Veränderung  von  Gebührentaxen;

8)  zu  der  Ausschreibung,  Veranstaltung  und  Abhaltung  von  Sammungen,
  Kollekten  2c.  außerhalb  der  Kirchengebäude;

Eine  auf  Mordnung  der  bischöflichen  Behörde  jährlich  stattfindende
  Hauskollekte  zum  Besten  bedürftiger  Gemeinden  der  Diözese
bedarf  nicht  der  besonderen  Ermächtigung  einer  Staatsbehörde;  die
de#t,  der  Einsammlung  muß  aber  dem  Oberpräsidenten  vorher  angezeigt
werden.

9)  zu  der  Verwendung  der  Einkünfte  erledigter  Stellen  (Vakanzeinkünfte,
Fnterkalarsrücht,
10)  zu  der  Verwendung  des  Vermögens  für  nicht  stiftungsmäßige  Zwecke.
iui  dem  Falle  zu  10.  gilt  die  Genehmigung  als  ertheilt,  wenn
die  staatliche  Aufsichtsbehörde  nicht  binnen  dreißig  Tagen  nach  Mittheilung
  von  der  beabsichtigten  Verwendung  widerspricht.
Ist  die  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  nicht  ertheilt,  so  sind
die  in  den  vorstehenden  Fällen  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  ungültig.

g.  3.

Die  verwaltenden  Organe  bedürfen  zur  Führung  von  Prozessen  keiner
Ermächtigung  von  Seiten  einer  Staatsbehörde.

Atteste  über  die  Legitimation  der  verwaltenden  Organe  zur  Besorgung
von  Rechtsangelegenheiten  oder  Atteste  über  das  Vorhandensein  derjenigen  nt
sachen,  welche  den  Anspruch  auf  Kostenfreiheit  begründen,  können  gültig  nur
von  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  ertheilt  werden.

F.  4.

Die  staatliche  Aufsichtsbehörde  ist  berechtigt,  die  Aufstellung  und  Vorlegung
eines  Inventars  zu  fordern,  Einsicht  von  den  Etats  zu  nehmen  und  die  Posten,
welche  den  Gesetzen  widersprechen,  zu  beanstanden.  Die  beanstandeten  Posten
dürfen  nicht  in  Vollzug  gesetzt  werden.

Die  Etats  solcher  Verwaltungen,  welche  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  erhalten,
  sind  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  zur  Genehmigung  einzureichen.  Diese
Behörde  bestimmt  den  Zeitpunkt  der  Eirreichung,  sie  regelt  die  formelle  Einrichtung
  der  Etats  und  setzt  die  Fristen  zur  Erledigung  der  Erinnerungen  fest.

.  5.
Weigern  sich  die  verwaltenden  Organe

1)  Leistungen,  welche  aus  dem  im  J.  1.  bezeichneten  Vermögen  zu  beeiten
  oder  für  dasselbe  zu  fordern  sind,  auf  den  Etat  zu  bringen,

estzusetzen  oder  zu  genehmigen,
2)  Ansprüche  des  im  F.  1.  bezeichneten  Vermögens,  insbesondere  auch
Entschädigungsforderungen  aus  der  Pflichtwidrigkeit  des  Inhabers
einer