Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

36.  617

d)  von  der  erfolgten  Verhängung  und  Aufhebung  der  Untersuchungshaft  und
e)  von  dem  Zeitpunkte  des  Antrittes  und  der  Beendigung  der  zuerkannten
Freiheitsstrafe,  sowie  von  der  etwaigen  Unterbrechung  des  Strafvollzuges  —

in  Kenntniß  zu  setzen,  ferner

B.  den  Finanzstellen,  bei  welchen  der  betreffende  Richterbeamte  seinen  Dienstgehalt
  ausbezahlt  erhält,  behufs  Anordnung  der  in  den  Besoldungsverhältnissen
entstehenden  Aenderungen  in  den  Fällen  des  Art.  59  Ziff.  1,  2,  4,  des  Art.  61
und  des  Art.  62  des  Disziplinargesetzes  Nachricht  zu  geben  und  denselben  von
allen  Strafurtheilen,  sobald  sie  die  Rechtskraft  beschritten  haben,  Mittheilung
zu  machen.  «

Die  Mittheilung  über  die  erfolgte  Verurtheilung  geschieht  in  den  zur  Zuständigkeit
der  Schwurgerichte  gehörigen  Strafsachen  durch  den  Staatsanwalt  des  Landgerichtes,  bei
welchem  das  Schwurgericht  gebildet  ist,  in  den  übrigen  Fällen  durch  den  Staatsanwalt  des
aburtheilenden  Gerichtes.

Für  die  Amtsanwälte  ist  hinsichtlich  der  Bekanntgabe  der  erlassenen  Urtheile  und
Strafbefehle  die  Bestimmung  des  §.  84  der  Vorschriften  für  die  Geschäftsbehandlung  in
den  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehörigen  Strafsachen  vom  20.  August  1879
maßgebend.  Im  Uebrigen  haben  die  in  Abs.  1  enthaltenen  Bestimmungen  auch  in  den
schöffengerichtlichen  oder  amtsgerichtlichen  Strafsachen  entsprechende  Anwendung  zu  finden.

Ist  das  Strasversahren  gegen  einen  der  in  Art.  8  des  Disziplinargesetzes  bezeichneten
Richterbeamten  gerichtet,  so  hat  der  Staatsanwalt  oder  der  Amtsanwalt  neben  der  in
Abs.  1  lit.  B.  vorgeschriebenen  Mittheilung  Anzeige  an  das  k.  Staatsministerium  der  Justiz
zu  erstatten.

Die  Dienstaufsichtsbehörden  erstatten  über  die  Mittheilungen  der  Staatsanwälte  und
Amtsanwälte  Bericht  an  das  k.  Staatsministerium  der  Justiz,  und  setzen  gleichzeitig  die
Disziplinarkammer  von  denselben  in  Kenntniß,  soferne  ein  Disziplinarverfahren  gegen  den
betreffenden  Richterbeamten  eingeleitet  ist.

Bezüglich  der  in  Art.  8  des  Disziplinargesetzes  erwähnten  Richterbeamten  läßt  das
k.  Staatsministerium  der  Justiz  die  erforderliche  Mittheilung  an  die  Disziplinarkammer
gelangen.