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5. 2.
Brzuglich der im §. 1. unter 1. 3. und 4. erwähnten Vereinbarungen
bleibt die Genehmigung der beiden Häuser des Landtages vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Juni 1876.
(#. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8416.) Gesetz, betreffend Erhöhung der Gebühren der Notarien im Bezirk des Appel-
lationsgerichtshofes zu Cöln. Vom 11. Juni 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rR
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, was folgt:
Die den Notarien im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln nach
den dort geltenden Bestimmungen zustehenden Gebühren werden um ein Viertel
ihres Petrages erhöht, und die bei der Umrechnung dieser erhöhten Gebühren
in Reichswährung sich ergebenden Pfennigbeträge, welche nicht durch fünf
theilbar sind, auf den hächsten höheren durch fünf theilbaren Betrag abgerundet.
slrbendh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
Nr. 8417.) Gesetz, betreffend die Uebernahme einer Zinsgarantie des Staates für Priori-
tätsanleihen der Halle-Sorau--Gubener Eisenbahngesellschaft bis auf Höhe
von 29,730,000 Mark. Vom 17. Juni 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
nerrhen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
C. 1
Der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft wird die Garantie des
Staates für die Verzinsung der von ihr in Gemäßheit der Privilegien 0
18. No-