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. §.3·
Das Ministerium für Lauenburg wird aufgehoben. Die Geschäfte und
Befugnisse desselben gehen, insoweit *l nicht in Gemäßheit des F. 5. dieses
Gesetzes den Provinzialbehörden zufallen, auf diejenigen Preußischen Minister
über, zu deren Ressort die betreffenden Anselegenheiten gehoͤren.
Die Prüfung und Dechargirung der Rechnungen über die Staatsverwal-
tung des Herzogthums Lauenburg erfolgt durch die Oberrechnungskammer, und
zwar in Bezug auf die Rechnungen bis zum 1. Juli 1876. nach den bisher
geltenden Grurdsätzen b in Bezug auf die späteren Rechnungen nach Maßgabe
des Gesetzes vom 27. März 1872. (Gesetz Samml. S. 278.).
Das Staatsbudget des Herzogthums Lauenburg für das Jahr 1876. ist der
Rechnungslegung auch für die letzten sechs Monate dieses Jahres zu Grunde zu legen.
5.
Das Herzogthum wird in Bezug auf die staatliche Verwaltung vorläufig
der Provinz Schleswig-Holstein zugetheilt. Es wird auf dasselbe der Wirkungs-
kreis des Oberpräsidenten der Provinz Schleswig, Holstein und der Regierung
zu Schleswig nach Maßgabe des Allerhöchsten Erlasses vom 20. Juni 1868.
(Gese, Samml= S. 620.), des Provinzialschulkollegiums und des Medizinal-
ollegiums in Kiel nach Maßgabe der Verordnung vom 22. September 1867.
(Gesetz. Samml. S. 1570.), des evangelisch lutherischen Konsistoriums in Kiel
nach Maßgabe der Verordnung vom 24. September 1867. (Gesetz= Samml.
S. 1669.) und des Provinzialsteuerdirektors für die Provinz Schleswig.Holstei
nach Magabe der Verordnung vom 24. August 1867. (Gesetz- Samml. S. 1360.)
ausgedehnt.
Desgleichen werden die dem Appellationsgerichte und dem Oberstaatsanwalte
zu Kiel in Beziehung auf die Justizaufsicht und Verwaltung zustehenden Befug-
nisse auf das Herzogtbum ausgedehnt.
Das Lbenhurgishr Konsistorium wird aufgehoben.
Die Organisation der Behörden zur Ausfährune derjenigen Geschäfte,
welche in Preußen den Auseinandersetzungsbehörden obliegen, bleibt Königlicher
Verordnung vorbehalten.
6. -
Das Herzogthum bildet einen Pbeera landräthlichen Kreis unter der
Benennung
„Kreis Herzogthum Lauenburg“.
Auf den Landrath dieses Kreises finden die I#g. 2. und 3. der Verordnung,
betreffend die Organisation der Kreis= und Distriktsbehörden, sowie die Kreis-
vertretung in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 22. September 1867. (Gesetz-
Samml. S. 1587.) Anwendung. 4
*-*.
An dem provinzialständischen Verbande von Schleswig-Holstein nimmt
das Herzogthum nicht Theil.
8.
Der Lauenburgische Landeskommunalverband bildet in seiner gegenwärtigen
Begrenzung und unter Beibehaltung seiner bisherigen Benennung einen beson,
eren