Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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deren kreisständischen Verband mit den Rechten einer Korporation und wird als 
solcher bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung, längstens jedoch bis zum 
1. März 1878., von der Ritter- und Landschaft des Herzogthums Lauenburg in 
ihrer bisherigen Zusammensetzung vertreten. 
Der Ritter- und Landschaft werden die Obliegenheiten, Geschäfte und Be- 
fugnisse übertragen, welche die Verordnung vom 22. September 1867. (Gesetz- 
Samml. S. 1587.) in den §#. 7. bis 10. den Kreisständen zuweist, mit den 
Maßgaben, daß 
1) bei Errichtung von Kreisstatuten die Anhörung des Provinziallandtages 
nicht erforderlich ist, und 
2) die Verwaltung des Vermögens des Landeskommunalverbandes nicht 
von dem Landrathe, sondern bis auf Weiteres nach den §#9. 13. und 
folgenden des Gesetzes, betreffend die Uebertragung der Verwaltung 
e Domanialvermögens und der aus demselben zu unterhaltenden 
Landesanstalten auf den Landeskommunalverband, sowie die ander- 
weitige Einrichtung der ständischen Verwaltung, vom 7. Dezember 1872. 
Offizielles Wochenblatt, Jahrgang 1872. Nr. 74. S. 325.) von dem 
rblandmarschalle und dem Landschaftskollegium geleitet wird. 
Außerdem ist die Ritter- und Landschaft berufen, iber die Einführung, 
Abänderung oder Aufhebung von Gesetzen, welche den Kreis ausschließlich be- 
treffen, ihr Gutachten, falls es von der Staatsregierung erfordert wird, abzu- 
geben, sowie im besonderen Interesse des Kreises Bitten und Beschwerden an 
die Staatsregierung zu richten. 
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Es werden im Herzogthume eingeführt: 
1) das Gesetz, betreffend die Einführung einer Klassen- und klassifizirten 
Einkommensteuer, vom 1. Mai 1851. (Gesetz. Samml. S. 193.) mit 
den durch die beiden Gesetze vom 25. Mai 1873. (Gesetz. Samml. 
S. 213. Nr. 8129. und S. 222. Nr. 8130.), sowie durch das Gesetz 
vom 16. Juni 1875. (Gesetz. Samml. S. 234.) herbeigeführten Ab- 
änderungen, 
2) das Gesetz wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820. 
(Gesetz= Samml. S. 147.) mit den durch die Gesetze vom 19. Juli 1861. 
Gesetz Samml. S. 697.), vom 20. März 1872. (Gesetz-Samml. 
285.) und vom 5. Juni 1874. EGeseh. Eamnl. S. 219.) herbei- 
geführten Abänderungen, 
3) das Gesetz, die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe betreffend, 
vom 30. Mai 1853. (Gesetz Samml. S. 449.), 
nebst allen diese Gesetze erläuternden, ergänzenden und abändernden Vorschriften 
mit der Maßgabe, daß dieselben zuerst bei der Veranlagung für das Jahr 1877. 
zur Anwendung gelangen. 
Bäüglich der Veranlagung der Gewerbesteuer wird der Kreis Herzogthum 
Lauenburg em Bgitt der früheren Regierung zu Kiel (vergl. den H. 10. litt. b. 
der Allerhöchsten Verordnung vom 28. April 1867., Gesetz. Samml. S. 543.) 
im Sinne der #F. 4. 5. und 8. des oben unter 2. angeführten Gesetzes vom 
19. Juli 1861. zugetheilt. 
Nr. 8420.) 26“ Die
	        
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