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Die Richter des Herzogthums verbleiben in ihren Aemtern und im Ge-
nusse ihres bisherigen Diensteinkommens.
Die übrigen aktiven Staatsbeamten sind verpflichtet, unter Belassung ihres
bisherigen Diensteinkommens und gegen Vergütung der Kosten eines etwaigen
Umzuges sich auch in einem anderen, ihrer Berufsbildung und ihrem Rang-
verhältnisse entsprechenden Preußischen Staatsamte verwenden zu lassen.
nsoweit ihre Verwendung im Preußischen Staatsdienste nicht erfolgt,
wird ihnen ein nach dem F. 26. des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse
der Reichsbeamten, vom 31. März 1873. (Reichs-Gesetzbl. S. 61.) zu bemessendes
Wartegeld gewährt, wobei der Wohnungsgeldzuschuß mit dem für die Pensio-
nirung geltenden Durchschnittssatze dem eKall- ugerechnet wird.
Diejenigen Beamten, welche gleichzeitig im Lauenburgischen und im Preu-
ßischen Staatsdienste angestellt sind, treten bengich ihres Lauenburgischen Amtes,
wenn dasselbe in Folge der Einverleibung in Wegfall kommt, in den Ruhestand
und behalten drei Viertheile ihres vom Lauenburgischen Staate bezogenen Dienst-
einkommens als lebenslängliche Pension.
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Das Staatsministerium wird mit der Ausführung des gegenwärtigen Ge-
setzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1876.
(. §.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. Achen bach. v. Kameke. Friedenthal. Hofmann.
Vertrag.
9ö den Fall der Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen
onarchie ist zur Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der nachfolgende
Vertrag zwischen
dem Geheimen Ober-Finanzrath Michelly als Kommissarius der König-
r lich Preußischen Staatsregierung einerseits, si #
u
dem Landesdirektor Freiherrn v. Landsberg als Kommissarius der
Herhgich Lauenburgischen Staatsregierung und dem Erblandmarschall
v. Bülow auf Gudow als Kommissarius der Ritter- und Landschaft
des Herzogthums Lauenburg andererseits,
unter Vorbehalt der Genehmigung der beiderseitigen Regierungen und Landes-
vertretungen abgeschlossen worden.
(Xr. 8420. Art.