Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Die Richter des Herzogthums verbleiben in ihren Aemtern und im Ge- 
nusse ihres bisherigen Diensteinkommens. 
Die übrigen aktiven Staatsbeamten sind verpflichtet, unter Belassung ihres 
bisherigen Diensteinkommens und gegen Vergütung der Kosten eines etwaigen 
Umzuges sich auch in einem anderen, ihrer Berufsbildung und ihrem Rang- 
verhältnisse entsprechenden Preußischen Staatsamte verwenden zu lassen. 
nsoweit ihre Verwendung im Preußischen Staatsdienste nicht erfolgt, 
wird ihnen ein nach dem F. 26. des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse 
der Reichsbeamten, vom 31. März 1873. (Reichs-Gesetzbl. S. 61.) zu bemessendes 
Wartegeld gewährt, wobei der Wohnungsgeldzuschuß mit dem für die Pensio- 
nirung geltenden Durchschnittssatze dem eKall- ugerechnet wird. 
Diejenigen Beamten, welche gleichzeitig im Lauenburgischen und im Preu- 
ßischen Staatsdienste angestellt sind, treten bengich ihres Lauenburgischen Amtes, 
wenn dasselbe in Folge der Einverleibung in Wegfall kommt, in den Ruhestand 
und behalten drei Viertheile ihres vom Lauenburgischen Staate bezogenen Dienst- 
einkommens als lebenslängliche Pension. 
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Das Staatsministerium wird mit der Ausführung des gegenwärtigen Ge- 
setzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1876. 
(. §.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. Achen bach. v. Kameke. Friedenthal. Hofmann. 
Vertrag. 
9ö den Fall der Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen 
onarchie ist zur Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der nachfolgende 
Vertrag zwischen 
dem Geheimen Ober-Finanzrath Michelly als Kommissarius der König- 
r lich Preußischen Staatsregierung einerseits, si # 
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dem Landesdirektor Freiherrn v. Landsberg als Kommissarius der 
Herhgich Lauenburgischen Staatsregierung und dem Erblandmarschall 
v. Bülow auf Gudow als Kommissarius der Ritter- und Landschaft 
des Herzogthums Lauenburg andererseits, 
unter Vorbehalt der Genehmigung der beiderseitigen Regierungen und Landes- 
vertretungen abgeschlossen worden. 
(Xr. 8420. Art.
	        
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