Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Artikel I. 
Das im Rezesse vom 19./21. Juni 1871. (Offizielles Wochenblatt für das 
Herzogthum Lauenburg, Jahrzang 1871. Nr. 35. S. 175.) und im Gesetze 
vom 7. Dezember 1872. (ebendaselbst, Jahrgang 1872. Nr. 74. S. 325.) als 
Landeseigenthum“ anerkannte Domanialvermögen bleibt auch nach der Einver- 
eibung des Herzogthums ausschließliches Eigenthum des Lauenburgischen Landes- 
kommunalverbandes in dessen gegenwärtiger Begrenzung und wird von den gesetz- 
lichen Vertretern dieses Verbandes unter der Oberaufficht des Staates verwaltet. 
Artikel IHI. 
Außer denjenigen Verpflichtungen, Lasten und Ausgaben, welche der Lauen- 
burgische Landeskommunalverband nach dem Rezesse vom 19./21. Juni 1871. 
und dem vorerwähnten Gesetze vom 7. Dezember 1872. zu tragen hat, über- 
nimmt der genannte Verband 
1) die Verzinsung und Tilgung der sogenannten Landesschulden (cfr. Finanz- 
etat der ständischen Verwaltung des Herzogthums Lauenburg für das 
Jahr 1875. A. fortlaufende Ausgaben * T. Ltt. B.), 
2) sämmtliche Entschädigungen, welche 
a) auf Grund des Gesetzes vom 20. April 1874. (Offizielles Wochen- 
blatt für das Herzogthum Lauenburg, Jahrgang 1874. Nr. 10. 
S. 73.) für den Verlust gewerblicher Berchtigungen sowie der 
Abgaben und Leistungen, zu welchen die Berechtigten in Beziehung 
auf die aufgehobenen Berechtigungen verpflichtet waren, 
b) auf Grund des Gesetzes vom 15. Aireruar 1875. (ebendaselbst, 
Jahrgang 1875. Nr. 8. S. laege ür die Heranziehung bisher 
befreiter oder bevorzugter Grundstücke zur Grundsteuer aus der 
Staatskasse zu gewähren sind. 
Artikel IHI. 
Nach dem Staatsbudget des Herzogthums Lauenburg für das Jahr 1875. 
sollte zu den Entschädigungen für den Verlust gewerblicher Berechtigungen (elr. 
Krtkef II. Nr. 2. litt. a.) die Summe von fünfmalhunderttausend Mark ver- 
wendet werden, was aber bisher nur theilweise geschehen ist. Dem Lauen- 
burgischen Landeskommunalverbande wird derjenige Betrag, um welchen die bis 
ur Einverleibung bereits gezahlten Entschädigungen für den Verlust gewerblicher 
Berechtigungen zusammengerechnet hinter der Summe von 500,000 Mark zurück- 
bleiben, von Preußen baar zur Verfügung gestellt werden, um diesen Betrag 
zu den gedachten Entschädigungen, sine fernerhin noch auszuzahlen sein werden, 
u verwenden. Den zu diesen Entschädigungen etwa erforderlichen Mehrbetrag 
Aat der Landeskommunalverband aus eigenen Mitteln zuzuschießen, wogegen ihm 
aber auch eine etwaige Ersparniß an jener Summe zu Gute kommt. 
Artikel IV. 
Der Lauenburgische Landeskommunalverband übernimmt endlich sämmtliche 
Kosten der Veranlagung und Vertheilung der Grundsteuer, insbesondere auch 
die der Vermessungsarbeiten, welche durch die Ausführung des im Artikel II. 
erwähnten Gesetzes vom 15. Februar 1875. seit dem 1. Januar 1876. jusanden 
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