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K. 3.
Zur Umschreibung des Aktienkapitals des Staates von 1,014,750 Mark auf
den Inhaber sowie zur Veräußerung, der Aktien ist die Genehmigung beider
Häuser des Landtages erforderlich. e dieser Vorschrift entgegen einseitig ge-
troffenen Verfügungen sind rechtsungültig.
S. 4.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmun-
9n des §. 2. nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister für Handel,
ewerbe und öffentliche Arbeiten übertragen.
Klrtundch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 14. Juni 1876.
(u. S§.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8423.) Gesetz, betreffend die Auflösung des Lehnsverbandes der in dem Herzogthum
Schlesien, der Grafschaft Glatz und dem Preußischen Markgrafthum Ober-
lausitz belegenen Lehne. Vom 19. Juni 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt: 1
Der noch bestehende Lehnsverband in dem Herbthum Schlesien, der
Grafschaft Glatz und dem Preußischen Markgrafthum Oberlausitz wird in Be-
sichun auf alle Lehne, Afterlehne, Geldlehne und Lehnstämme, mit Ausnahme
er W#n ehne, nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgelöst.
§. 2.
Mit dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes verlieren alle dem Lehn-
recht der Oberlausitz unterworfenen Lehne, ferner die Lehne in den Fürsten-
thümern Jauer und Schweidnitz, der Bischafttehrt der Stadt Lauban und das
der Stadt Marklissa verliehene Lehn des Gerlachsheimer Waldes, sowie die
bäuerlichen (Schulzen.) Lehne in den Fürstenthümern Glogau und Sagan die
behsegenschest .
auf die im ersten Absatz deeses Paragraphen bezeichneten Lehne ge-
— Ibeikommiß-Verband wird durch die Aufhebung des Lehnsverbandes nicht
e
Sind