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Eine Stempelabgabe wird für die Bildung resp. Verstärkung der Stiftung
nicht erhoben.
G. 20.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Justizminister übertragen.
süenndih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 19. Juni 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Faklk.
v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8424.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Juni 1876., betreffend die Abänderung der Aller-
höchsten Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen-
wesens in der Provinz Sachsen vom 2. Oktober 1871.
Aw# den Bericht vom 7. Juni cr. bestimme Ich hierdurch, dem Antrage des
Provinziallandtages der Provinz Sachsen entsprechend, was folgt:
Die in der Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Land-
armenwesens in der Provinz Sachsen vom 2. Oktober 1871. (Gesetz-
Samml. S. 473.) dem provinzialständischen Ausschusse beziehungsweise
dem Landtagsmarschall zugewiesenen Befugnisse und Ob Fessean werden
fortan von dem Provinzialausschusse der Provinz Sachsen wahrgenommen
Dieser Erlaß ist in der Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 10. Juni 1876.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
(Nr. 8425.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juni 1876., betreffend die Uebertragung der Ver-
waltung und des Betriebes der Bahnstrecken Göttingen-Arenshausen und
Halle-Münden an die Königliche Eisenbahndirektion zu Frankfurt a. M.,
sowie des Betriebes und der Verwaltung der Strecken Münden-Kassel und
Nordhausen-Rixei an die Königliche Eisenbahndirektion zu Hannover.
A# Ihren Bericht vom 12. Juni d. J. genehmige Ich, daß die Verwaltung
und der Betrieb der Bahnstrecken Göttingen-Arenshausen und Halle-Münden
#. 8423—8426.) der