Strasoerfahren.
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steuersates von 48 Mark, in den Hohenzollernschen Landen von 10 Mark, gleich-
kommende Geldstrafe zu erkennen ist.
C. 21.
Wer nach Entrichtung der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen
in den Hohenzollernschen Landen sein Gewerbe den Vorschriten im F. 11. ent-
gegen in einem anderen Theile der Monarchie im Umherziehen betreibt, ohne
vorherige Einlösung des ausgedehnten Gewerbescheines, hat eine dem doppelten
Betrage der für die Ausdehnung des Gewerbescheines zu erlegenden Steuer
gleiche Geldstrafe verwirkt.
§. 22.
Neben den in den §§. 17. 18. 19. und 21. vorgeschriebenen Geldstrafen
ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten.
g. 23.
Wird festgestellt, daß die in den §#§. 18. bis 21. bezeichneten strafbaren
Hundsungen im Auftrage und für Rechnung einer anderen Person ausgeübt
ind, so ist gegen den Auftraggeber auf die gleiche Strafe, wie gegen den Be-
auftragten zu erkennen, und haften Beide solidarisch für die Sphosberrägg, die
Kosten und die vorenthaltene Steuer.
KG. 24.
Wird festgestellt, daß in den Fällen der I#. 18. 19. und 21. der that-
sächlich ausgeäbte Gewerbebetrieb bei rechtzeitiger Beobachtung der Vorschriften
in den IS§. 6. 7. und 11. steuerfrei, beziehungsweise ohne Erhöhung des schon
entrichteten Steuersatzes hätte stattfinden dürfen, so tritt an die Stelle der in den
G. 18. bis 21. bestimmten Geldstrafen eine solche zum Betrage von 1 bis 30 Mark.
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Für jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des # trifft den In-
haber eines Gewerbescheines eine Geldstrafe von 1 bis 30 Mark, sofern nicht
wegen Verbindung des Legitimationsscheines mit dem Gewerbescheine auf dieselbe
Handlung oder Unterlassung schon die Strafbestimmungen im F§. 149. unter
r. 2. 4. 5. der Reichs-Gewerbeordnung Anwendung finden.
g. 26.
Die auf Grund dieses Gesetzes festzusetzenden, aber nicht beizutreibenden
Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Uebertretun en geltenden Bestimmungen
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (§§. 28. und 29.) in Haft umzu-
wandeln. n
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den I#. 17. bis 24.
bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Be-
schuldigte die von der Regierung vorläufig festzusetzende Geldstrafe nebst
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