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der Gefangenen betraut zu sein, zu besuchen kaben. Die vorgesetzte Dienstbehörde
kann seboch wenn es sich um periodisch wiederkehrende Naß nach der Arbeits-
stelle handelt, feste Pauschsätze anordnen, welche die gehabten Auslagen decken,
ohne die Höhe der gesetzlichen Reisekosten-Entschädigung zu erreichen.
Diejenigen Beamten, welche den Transport der Gefangenen zu Fuß, resp.
mittels der Kuch die Anstalt oder den Arbeitgeber gestelsen Fahrgelegenheit
begleiten, ohne daß sie für ihre Beförderung Kosten aufzuwenden haben, erhalten
keine Reisekosten-Entschädigung.
Bad Ems, den 21. Juni 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 8430.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Juni 1876., betreffend die Errichtung einer fünften
Königl. Eisenbahn-Kommission für die Verwaltung der Ostbahn mit dem
Sitze in Thorn.
A- Ihren Bericht vom 17. Juni d. J. jrchmige Ich in Verfolg Meiner
Erlasse vom 30. April 1873. Geseh. Semul. . 2 und vom 29. Oktober
1875. (Gesetz Samml. S. 599.), daß für die Verwaltung der Ostbahn eine
Königl. Eisenbahn-Kommission mit dem Sitze in Thorn dach Maßgabe der in
Meinem Erlasse vom 28. September 1872. (Gesetz- Samml. S. 637.) gegebenen
Bestimmungen errichtet werde.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Bad Ems, den 21. Juni 1876.
Wilhelm.
Achenbach.
An den Minister für He#del, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
Be-