— 261 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 19. —
Jnhalt: Gesehy, betreffend die Ablösbarkeit der Erbenzins- und Erbpachtsverhältnisse in den Moor- und Vehn-
kolonien der Provinz Hannover, S. 261. — Gesetz, betreffend den an den Kronfideikommißfonde zu
leistenden Ersatz für die aus der Herrschaft Schwedt zur Staatskasse geslossenen Einnahmen, S. 270. —
Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Schutzmannschaft in Berlin und Char-
lottenburg, S. 270. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung einer sechsten Königl.
Eisenbahn- Kommission für die Verwaltung des Bergisch.Märkischen Eisenbahn-Unternehmens, G. 271.
— Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch die Regierungs- Amtsblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden r2c., S. 272.
(Nr. 8431.) Gesetz, betreffend die Ablösbarkeit der Erbenzins= und Erbpachts-Verhältnisse in
den Moor- und Vehnkolonien der Provinz Hannover. Vom 2. Juli 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kbnig von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
die Provinz Hannover, was folgt:
S. 1.
Der §. 3. der Hannoverschen Ablösungsordnung vom 23. Juli 1833.
(Hannoversche Gesetz Samml. S. 147.) wird aufgehoben.
5. 2.
Die aus den Erbenzins- und Erbpachts-Verhältnissen in den Moor= und
Vehnkolonien entspringenden beständigen Abgaben und Leistungen unterliegen
ohne Rücksicht auf entgegenstehende vertragsmäßige Vereinbarungen der Ablösung
nach Maßhgabe der in der Provinz Hannover bestehenden Verfheife über die
Ablösung der Reallasten, vorbehaltlich der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes.
K.. 3.
Liegen dem Berechtigten als Gegenleistungen für die nach . 2. ablösbaren
Reallasten Leistungen für öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen (Kanäle,
Jabrgang 1876. (Nr. 8431.) 38 leu-
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1876.