Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Schleußen, Brücken, Wege u. s. w.) zum Besten der Kolonie oder der Kolonisten 
ob, so soll dem Antrage auf Ablösung erst dann Folge gegeben werden, wenn 
die dauernde Forterhaltung sowie die weitere gedeihliche Entwickelung der für die 
Kolonie unentbehrlichen Einrichtungen nach erfolgter Ablösung sicher gestellt ist. 
Ueber die Zulässigkeit des Ablösungsantrags entscheidet in diesem Falle in 
erster Inlanz die General-Kommission zu Hannover nach erfolgter Benehmung 
mit der Bezirksregierung (Landdrostei). Gegen ihre Entscheidung kann ohne 
Rücksicht an den Werth des Ablösungsgegenstandes die Berufung an das König- 
liche Revisions-Kollegium für Landeskultursachen verfolgt werden. 
K. 4. 
Sind Ausweisungen oder Verleihungen an Obererbpächter oder sonstige 
Mittelspersonen und von diesen wieder an Untererbpächter oder Kolonisten erfolgt, 
so finden folgende Vorschriften Anwendung: 
1) Der Antrag auf Ablösung steht im Verhältnisse zum Obererbpächter 
nur den verpflichteten Untererbpächtern und im Verhältnisse zum Ober- 
eigenthümer nur dem Obererbpächter zu. 
2) Untererbpächter oder Kolonisten einer Gemeinde oder Kolonie können 
einem und demselben Obererbpächter gegenüber nur insgesammt auf 
Ablösung antragen. 
Der Mehrheitsbeschluß der Pflichtigen, nach dem Unarge der 
u- Abgaben und Leistungen berechnet, ist für die Minderheit 
verbindlich. 
Diese Bestimmungen finden uß den Seitens der Obererbpächter 
gegen den Obereigenthümer zu stellenden Ablösungsantrag finngemäße 
nwendung. 
Sofern jedoch nach statutarischen oder Genossenschafts-Bestim- 
mungen die Alle bindende Beschlußfassung der Obererbpächter noch 
mehr erleichtert ist, behält es bei diesen Bestimmungen sein Be- 
wenden. 
3) Das eingeleitete Ablösungs-Verfahren zwischen den Untererbpächtern 
oder Kolonisten und dem Obererbpächter zieht im gleichen Umfange 
die Ablösung des zwischen dem Obereigenthümer und dem Obeterße 
pächter bestehenden Erbenzins= oder Erbpachtsverhältnisses von selbst 
nach sich. Das zu dieser Ablösung erforderliche Verfahren ist von der 
Ablösungs-Kommission von Amtswegen einzuleiten. 
In diesem Verfahren ist der Obereigenthümer berechtigt, * 
verlangen, daß die Obererbpächter je nach der ihnen gewährten Ab- 
findung entweder durch Kapital oder durch Abtretung von Renten- 
briefen, welche dem Empfänger zum Nennwerthe anzurechnen sind, die 
Abgaben und Leistungen beziehungsweise die bereits festgestellten Amorti- 
sationsrenten, letztere nach den dafür bestehenden gesetzlichen Vorschriften, 
zur Ablösung bringen. " 
. 5.
	        
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