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g. 5.
Die Ablösung solcher festen Abgaben, welche bis zu einem gewissen Zeit-
punkte steigen und erst nach Erreichung dieses Zeitpunktes in dem alsdann zu
leistenden Betrage dauernd feststehen, erfolgt in folgender Weise:
Dem 20fachen Betrage der höchsten Leistung werden die 5 pro-
gertigen Zinsen und Zinseszinsen für die Zeit von der Zahlung des
blösungskapitals bis zu der Fälligkeitszeit der erstmaligen höchsten
Abgabe abgesetzt.
Dem so ermittelten Betrage treten die bis zur höchsten Leistung
zu gewährenden Zwischenleistungen, zurückgeführt nach 5prozentiger
Zinseszinsberechnung auf den Werth zur Zeit der Zahlung des Ab-
lösungskapitals, hinzu.
Ueber den Jahreswerth derjenigen Abgaben, welche mit fortschrei-
tender Kultivirung, Bebauung u. s. w. der Moor= und Vehnbesitzungen
erst noch entstehen werden, entscheidet die Ablösungs-Kommission nach
Anhörung von Sachverständigen nach billigem Ermessen.
S. 6.
Den abgabepflichtigen Moor-Kolonisten wird die Befugniß beigelegt, im
Falle der Ablösung durch Amortisationsrente statt der vollen Rente nur neun
Zehntheile derselben zu entrichten. In diesem Falle werden die Verpflichteten
durch eine 56 1/ Jahrn oder 673 Monate lang fortgesetzte Zahlung der Rente
von der ferneren Entrichtung derselben vollständig besteli
*Wi der einmal getroffenen Wahl kann der Verpflichtete nicht wieder
abgehen.
Welche Summe der Verpflichtete im Falle der ihm nach F. 12. der König.
lichen Verordnung vom 28. September 1867. und F. 8. des Gesetzes vom 3. April
1869. zustehenden Kündigung der Rente an Ablösungskapital zu zahlen hat,
zergiebt sich aus der beigeseigis Tabelle.
Auf Vehn-Kolonisten finden die vorstehenden Bestimmungen dieses Para-
graphen keine Anwendung.
K. 7.
Sind vor Verkündigung dieses Gesetzes Ablösungen, welche mit den Vor-
schriften desselben nicht in Einklang stehen, bereits auf rechtsverbindliche Weise
zu Stande gekommen, so behält es bei denselben sein Bewenden.
S. 8.
In Bezug auf die Ablösung derjenigen Abgaben, welche nach Maßgabe
der Verordnung vom 23. Juli 1833. (Hannoversche Gesetz Samml. S. 253.)
bei der feblichen Uebertragung von Gütern und Grundstücken vorbehalten sind,
bewendet es bei den Vorschriften des S. 18. der Verordnung vom 28. September
(Nr. 8431.) 38 1867.