Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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e)  Solche,  mit  denen  ein  Gewerbe  verbunden  ist,  als  Muͤhlen,  Brauereien,
Ziegelhütten,  Keltern  rc.

Bei  jedem  Gebäude  ist  die  Größe,  Bauart  von  Steinen  oder  Holz,  der  innere
Gelaß  und  bauliche  Zustand,  der  Brand-Schaden-Versicherungs-Anschlag,  der  dazu
gehörige  Hofraum,  Brunnen  und  Wasserleitungen,  die  Umgebung  und  die  Vermarkung,
  desgleichen  die  Benuhungsart  und  der  Ertrag  anzugeben.  Bei  Mühlen  und
Keltern  ist  die  Angabe  der  Quote  erforderlich,  welche  als  Milter  und  Kelterwein
bezogen  wird.

K.  5.
3)  Güter.

Die  Güter  sind  nach  ihren  verschiedenen  Cultur-Arten,  als  Köüchen=  Baum-Gras=
  Kraut=  Weingärten,  zelgliche  Aecker,  Wechselfelder,  Wiesen  (zwei=  oder  einmädige),
  Waiden,  Torfgründe,  Steinbrüche  2c.  zu  beschreiben,  ein  jedes  nach  seiner
Benennung,  Meßgehalt  und  seinen  Angränzern,  unter  der  Bemerkung,  ob  sie  richtig
umsteint  sind,  und  ob  sie  durch  Selbst-Bewirthschaftung,  oder  Pacht  benußt  werden?
womit  sodann,  in  einem  wie  in  dem  andern  Falle,  die  Anzelge  des  Ertrags  in  Verbindung
  kommt.

K.  6.
4)  Waldun  gen.

Ein  jedes  einzelne  Waldstück  wird  seinem  Namen  und  Flächeninhalt  nach  beschrieben,
  die  Angränzer  sind  anzuführen,  und  es  ist  dabei  zu  bemerken,  ob  eine  richtige
  Vermarkung  Statt  findet,  und  welchen  nachhaltigen  Ertrag  dasselbe  gewährt.

Zur  weitern  Vervollständigung  der  Veschreibung  wird  es  dienen,  wenn,  so  weit
es  thunlich,  hiemit  eine  Bezeichnung  der  Holzgattungen,  des  Alters  und  der  Beschaffenheit
  des  Holzbestandes,  der  Bewirthschaftungs=  Art,  Schlageintheilung,  Umtriebszeit,
  der  laufenden  Holzpreise  und  der  Nebennuhungen  an  Wildobst,  Aeberich,  Harz,
Streu  rc.  verbunden  wird.

Der  Jagdrechte  geschieht  an  einer  andern  Stelle  Erwähnung.  ((.  12.)