Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 289 — 
Gebietstheilen betreffen, werden dahin abgeändert, daß an die Stelle des 
Kalenderjahres das Etatsjahr tritt. 
Die in diesen Gesetzen angeordneten Termine werden um je drei Monate 
binausgeschoben. 
ie Berechnung der für die vorbezeichneten Steuern und Abgaben in dem 
Gesetze vom 18. Juni 1840. (Gesetz Samml. S. 140.) vorgeschriebenen Ver- 
jährungsfristen erfolgt nach dem Etatsjahre. 
K. 2. 
Der §. 1. findet keine Anwendung 
a) auf die Gewerbesteuer von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen, so 
lange die Ausfertigung der zur Ausübung des letzteren erforderlichen 
Legitimationsscheine für das Kalenderjahr erfolgt 
b) * die Eisenbahnabgabe, insoweit das Betriebsjahr für die abgabe- 
pflichtigen Eisenbahnen nicht mit dem Etatsjahre, sondern mit dem 
Kalenderjahre zusammenfällt. 
F. 3. 
Die Termine für 
a) den Ablauf des fünfzehnjährigen Zeitraums für die Repvision der 
Gebäudesteuerveranlagung (§. 20. des Gesetzes vom 21. März 1861. 
Nr. 5380., Gesetz= Samml. S. 317.), 
b) den Beginn der Erhebung der für die Provinz Sthlewig. Halsein 
neu zu veranlagenden Grundsteuer (F. 1. des Gesetzes vom 3. Januar 
1874., Gesetz= Samml. S. 5.) 
erleiden keine Venderung. 
KC. 4. 
Die vorstehenden §#§. 1. bis 3. treten mit dem 1. April 1877. in Kraft. 
g. 5. 
In Betreff der den Vorschriften im F. 1. unterliegenden Steuern und 
Abgaben für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1877. gelten die 
in den nachfolgenden §#§. 6. bis 10. enthaltenen Bestimmungen. 
f5 
Die für das Kalenderjahr 1876. bewirkte Veranlagung bleibt mit den 
gegen dieselbe nach gesetzlicher Vorschrift eingetretenen Zu- und Abgängen unver- 
ndert fortbestehen. Hinsichtlich der neu eintretenden Zu- und Abgänge bewendet 
es bei den bestehenden Bestimmungen. Ein Reklamationzversahern hinsichtlich 
der im Laufe des Kalenderjahres 1876. endgültig festgestellten Steuerbeträge 
findet nicht statt. 
Die Entrichtung der Klassensteuer mit Einschluß der neu eintretenden Zu- 
änge fagt in den nach der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1875. (Gesetz- 
amml. S. 615.) und deren Anlage für die ersten drei Monate des Kalender- 
jahres 1876. festgestellten Beträgen. 
Die Ausgleichung des gegen den Normalbetrag der Klassensteuer für das 
Kalenderjahr 1876. und den für das erste Vierteljahr 1877. binutretenden 
vierten Theil desselben durch Abrundung der Pfennige nach der Bekanntmachung 
(r. 8443.) vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.