Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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S. 28. 
Ueber Beschwerden, welche die Leitung des Verfahrens in den bei den 
Kreis-(Stadt.) Ausschüssen, den Bezirksräthen und Provinzialräthen anhängigen 
Verwaltungssachen zum Gegenstande haben, beschließt endgültig die im Instanzen- 
zuge zunächst vorgesetzte Behörde. 
KC. 29. 
Bei Eröffnung der Verfügungen und Beschlüsse der Verwaltungsbehörden 
sind die Betheiligten über die Rechtsmittel, die Fristen zur Einlegung derselben 
und über die Folgen der Versäumniß derselben zu belehren. 
Die Unterlassung der Belehrung hält den Lauf der Fristen nicht auf. 
Ist in Folge irriger Belehrung die gesetzliche Frist versäumt, so kann die 
zur Beschlußfassung über das Rechtsmittel berufene Behörde, sofern die in der 
Belehrung angegebene Feit innegehalten ist, die Frist für gewahrt erklären. 
Die vorstehende Bestimmung findet auf die Bescheide und Endurtheile der 
Verwaltungsgerichte entsprechende Anwendung. 
IV. Titel. 
Von den Rechtsmitteln gegen polizeiliche Verfügungen und von dem 
Zwangsverfahren der Orts= und Kreispolizeibehörden. 
. 30. 
Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts- und der Hrei pollkelbehörden 
ndet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes bestimmt, die Beschwerde 
att, und zwar s 
a)egendieVerfügungdeöOrtsiGemeinde-,Guts-)Vorstehersoder 
Amtsvorstehers an den Landrath und gegen dessen Bescheid an den 
Regierungspräsidenten, 
b) gegen die Verfügung des Polizeiverwalters einer Stadt oder des 
Le#raths an den Regierungspräsidenten und gegen dessen Bescheid an 
den Oberpräsidenten. 
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungspräsidenten, 
beziehungsweise des Oberpräsidenten findet die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte * 
Die Klage kann nur darauf gestützt werden: 
1) daß der angefochtene Bescheid auf der Nichtanwendung oder unrichtigen 
Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den 
Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe; 
2) daß die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche 
die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben würden. 
Nr. 8446.) F. 31.
	        
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