Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Gegen den Beschluß (1.), sowie gegen die Versagung der Genehmigung (2.) 
steht den Betheiligten die Beschwerde an den Bezirksrath zu. 
Wird in Folge einer auf Grund des H. 1. des Gesetzes vom 14. April 1856. 
vorgenommenen Bezirksveränderung eine Auseinandersetzung zwischen den Be- 
theiligten nothwendig, so ist dieselbe durch den Landrath zu bewirken. Zu ihrer 
eleln Feuugt, wenn die Betheiligten einig sind, die Genehmigung des 
eisausschusses. 
Wird die Genehmigung versagt, so steht den Betheiligten die Beschwerde 
an den Bezirksrath zu. 
Entstehen bei der Augeinandersetung Streitigkeiten, so entscheidet über die- 
selben im Verwaltungsstreitverfahren der Kreisausschuß. 
Im Uebrigen behält es bei dem F. 1. des Gesetzes vom 14. April 1856. 
mit der Maßgabe sein Bewenden, daß neben der Beschlußfassung des Kreisaus- 
schusses eine Anhörung des Kreistages nicht mehr stattfindet und an Stelle der 
sonst vorgeschriebenen Anhörung des Kreistages die des Kreisausschusses tritt. 
. 41. 
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen von Kommunalbezirken, sowie Streitige Grangen von 
über die Eigenschaft einer Ortschaft als Gemeinde oder eines Gutes als selbst- ummwnolsezirse# r 
ständigen Gutsbezirkes, unterliegen der Entscheidung des Kreisausschusses im 
Verwaltungsstreitverfahren. 
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Der Beschlußfassung des Kreisausschusses, neben der die bisher vorgeschriebene c#emeindestatuten 2c. 
Anhörung des Kreistages nicht mehr stattfindet, unterliegt: 
1) die Bestätigung des Statuts über die Regelung der Gemeindeverhält. 
nisse bei Vereinigung eines selbstständigen Gutebezirkes oder eines in 
keinem Gemeindeverbande stehenden großen geschlossenen Waldgrund- 
stches mit einem Gemeindebezirke (§F. 2. des Gesetzes vom 14. April 
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Das Statut darf dem Gemeindevorsteher den Vorsitz in der Ge- 
meindeversammlung nicht entziehen; 
2) die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen wegen anderweitiger Regelung 
des Stimmrechtes in der Gemeindeversammlung, sowie die Anordnung 
einer Ergänzung oder Abänderung der in Ansehung des Stimmrechtes 
bestehenden Ortsverfassung (§§. 3. bis 7. a. a. O.)) 
3) die Bestätigung des Statuts über die Bildung einer gewählten Ge- 
meindevertretung (§. S. a. a. O.) 
4) die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen wegen anderweiter Aufbringung 
der Gemeindeabgaben und Dienste, sowie die Anordnung einer Er- 
gänzung oder Abänderung der in Ansehung der Gemeindelasten be- 
seehinds, Ortsverfassung (§8. 11. bis 13. a. a. O.). 
Die Beschwerde steht den Betheiligten an den Provinzialrath zu. 
Als betheiligt gelten auch die nach Maßgabe des Gesetzes zum Stimmrecht 
Befähigten, denen durch den Gemeindebeschluß oder die Anordnung des Kreis- 
ausschusses (Nr. 2.) das Stimmrecht versagt oder geschmälert wird. 
(Tr. 8446. 45“ Die
	        
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