Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

Deräußerung von 
Grundstücken, Auf- 
nahme von Schulden, 
Regulirung von Jah- 
lungemedalitäten rc. 
Vermehrung der Zahl 
stellvertretender Guts- 
vorsteher. 
— 308 — 
Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tage der ortsüblichen Bekanntmachung 
des Beschlusses des Kreisausschusses. 
Behauptet ein Betheiligter, daß ihm im Falle zu 2. den Gesetzen zuwider 
das Stimmrecht versagt oder beschränkt werde, so steht demselben innerhalb ein- 
undzwanzig Tagen nach Fassung des Gemeindebeschlusses die Klage bei dem 
Kressaueschua. und, sofern es sich um eine Anordnung des letzteren elt, inner- 
halb der Beschwerdefrist der Einspruch auf mündliche Verhandlung vor dem 
Kreisausschusse im Verwaltungsstretverfahren zu. Der Kreisausschuß entscheidet 
endgültig über die Frage, ob bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage 
oder den Einspruch die Bestätigung des Gemeindebeschlusses und beehungswese 
die Wirksamkeit der Anordnung aufzuschieben ist. 
S. 43. 
Der Kreisausschuß beschließt: 
1) über die Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken oder Ge- 
rechtigkeiten der Landgemeinden, sowie zur Belastung der letzteren mit 
Schulden. 
Die §#. 33. und 34. Titel 7. Theil II. des Allgemeinen Land- 
rechts, die Kabinetsorder vom 25. Januar 183 1., betreffend die Er- 
werbung von Rittergutern durch Dorfgemeinden oder deren Mitglieder 
(Geset-Samml. S. 5.) und der F. 4. des Anhangs zur Allgemeinen 
Gerichtsordnung sind aufgehoben; 
über die Ertheilung der im F. 10. Nr. 4. des Gesetzes vom 14. April 
1856. vorgeschriebenen Bescheinigung zu dem Nachweise, daß von einer 
Gemeinde bei der Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleich- 
stehenden Gerechtsamen die den Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen 
besonderen Formen beobachtet sind; 
3) über die Regulirung von Zahlungsmodalitäten bei Erekutionsvoll- 
streckungen gegen Landgemeinden (F. 153. des Anhangs zur Allge- 
meinen Gerichtsordnung). 
Die Beschwerde findet in den Fällen zu 1. und 2. nur statt, wenn die 
Zustimmung zu dem Antrage der Gemeinde versagt wird. 
d. 4. 
2 
Der Kreisausschuß beschließt: 
1) über den Antrag der Gemeinde auf Vermehrung der Jahl der Schöffen 
(§5. 22. Absatz 3. der Kreisordnung)) 
2) über die Anordnung besonderer stellvertretender Gutsvorsteher für die 
vom Hauptgute entfernt gelegenen Theile eines selbstständigen Guts- 
bezirkes (§. 32. Absatz 2. a. a. O.). 
Die Beschwerde findet in dem Falle zu 1. nur statt, wenn die Zustimmung 
zu dem Antrage der Gemeinde versagt wird. 
S. 45.
	        
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