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S. 45.
Wird das Recht zur Theilnahme an dem Stimmrechte in der Gemeinde- — 7
versammlung oder an den Gemeindewahlen bestritten, oder von Gemeindebeamtrn
woird gegen die Ordnun mäßigket der Wahl eines Gemeindevorstehers und Ermeindeoet=
oder Schöffen, eines senstige emeindebeamten oder eines Gemeindeverordneten
von * Mitgliede der hlversammlung innerhalb zehn Tagen Einspruch
erhoben,
. so hat hierüber der Gemeindevorsteher und, wo eine Gemeindevertretung
besteht, die letztere Bescheid zu ertheilen.
Gegen den Bescheid 47 innerhalb zehn Tagen dem Stimmberechtigten
und be sehungswesse dem Einsprechenden die Klage bei dem Kreisausschusse zu.
Das Endurtheil des Kreisausschusses ist vorläufig vollstreckkar, jedoch darf vor
rechtskräftiger Entscheidung über die Bestätigung der Wahl, falls dieselbe gesetzlich
erforderlich ist, nicht befunden und eine Ersatzwahl nicht vorgenommen werden.
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Die Bestimmungen des §. 26. der Kreisordnung finden auch auf andere #etligung von Ge-
Gemeindebeamte Anwendung, deren Wahl nach Maßgabe des Gesetzes der nde.
Bestätigung bedarf.
Gegen die in Gemäßheit des §. 26. Absatz 3. und §. 33. der Kreisordnung
erfolgte Versagung der Bestätigung von Gemeindebeamten und Gutsvorstehern
den Gemeinden, beziehungsweise dem Gutsbesitzer die Beschwerde an den
rovinzialrath zu. Dagegen findet gegen die nach Maßgabe des F. 26. Absatz 4.
und 5. und 1q. 34. der Kreisordnung erfolgte Ernennung eines Stellvertreters
eine Beschwerde nicht statt. 4r
Der Kreisausschuß beschließt auf Antrag der Betheiligten über die Fest. Dienstunkosteneutscks-
setzung der Dienstunkostenentschädigung der Gemeindevorsteher, der baaren Aus- vigung dor Hemede.
lagen der Schöffen, der Remuneration stellvertretender Gutsvorsteher (§#8. 28.
und 34. der Kreisordnung), sowie über die Festsetzung der Besoldungen und
Remunerationen anderer Gemeindebeamten.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses steht innerhalb einundzwanzig
iu; den Betheiligten der Antrag auf mündliche Verhandlung im Streit-
verfahren zu. *'-
Der Kreisausschuß beschließt über die Bestätigung von Auseinandersetzungs- uh von Aus-
rezessen zwischen Gutsherren und Gemeinden, sowie zwischen Schulzenguts- wvantr
besitzern und Gemeinden gemäß 8. 28. Absatz 6. und F. 41. der Kreisordnung. «
Im Falle der Versagung der Bestätigung sind die Verhandlungen auf
Antrag der Betheiligten m weiteren Verfahren und zur Entscheidung an die
Auseinandersetzungsbehörde abzugeben.
K. 49. »
Wird das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Streitigteiten ür-
Gemeindevermögens bestritten, oder e