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wird die Verpflichtung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten mit
Einschluß der Kriegsleistungen und der Beiträge zu den Kosten der Armenpflege
in Gutsbezirken und Gesammtarmenverbänden, sowie die Verpflichtung zur Rück-
erstattung solcher Leistungen (F. 6. des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873. über
die Kriegsleistungen, Reichs-Gesetzbl. S. 129. und ##. 8. ff. des Gesetzes vom
8. März 1871.) betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unter-
stützungswohnsitz, Gesetz Samml. S. 130. ff.) bestritten,
so hat bierüber der Gemeindevorsteher beziehungsweise der Gutsvorsteher
err der Vorsitzende der Vertretung des Gesammtarmenverbandes Bescheid zu
ertheilen.
Gegen den Bescheid findet innerhalb einundzwanzig Tagen die Klage bei
dem Kreisausschusse statt.
Die Klage hält die Vollstreckung gegen den nach dem Bescheide zur
Tra- ung der Gemeindelasten Verpflichteten bis zum Erlaß einer rechtskräftigen
Entscheidung nicht auf. E
Stntschm,bereßen Der Kreisausschuß entscheidet:
ah 1) auf Klage des rechnungsführenden Beamten über die verweigerte Ab-
nahme oder Entlastung von Rechnungen der Landgemeinden,
2) auf Klage der die unmittelbare Aufsicht über die Kasse oder andere
Verwaltung führenden Behörden wegen Fesssellung und Ersatz von
Defekten der Beamten der Landgemeinden nach Pßgabe der Ver-
ordnung vom 24. Januar 1844. eseg.Sanmm- S. 52.).
In dem Falle zu 2. findet gegen das Endurtheil des Kreisausschusses nur
der ordentliche Rechtsweg statt. Das Endurtheil ist bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung im ordentlichen Rechtswege vorläufig vollstreckbar.
G. 51.
Ugberlassung geset Unterläßt oder verweigert eine Gemeinde oder ein selestständiger Gutsbezirk
licher Seistungen ven die ihnen geeefl,h obliegenden, von der Behörde innerhalb der mi“ ihrer
oder eines Gutsbezirks= Zuständigkeit festgestellten Leistungen zu erfüllen, so steht der Behörde die Klage
bei dem Kreisausschusse zu.
Zur Ausführung der Rechte der Gemeinde kann die Gemeindeversamm-
lung (Gemeindevertretung) einen besonderen Vertreter wählen.
B. Angelegenheiten der Amtsverbände.
s. 52.
Der Provinzialrath beschließt endgültig über Beschwerden, betreffend die
von den Kreistagen wegen Bildung der Antzausschüsfe gemäß §. 51. Nr. 1.
Absatz 3. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. erlassenen Statuten.
". 53.
Der Kreisausschuß beschließt über die Genehmigung zur Veräußerung vom
Grundstücken oder Immobiliarrechten der Amtsverbände, sowie zu An ceoenh
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