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X. Ibschnitt.
Fischereipolizei.
KS. 116.
Der Provinzialrath beschließt:
1) über den Erlaß von Regulativen, betreffend die Beaufsichtigung und den
Schutz der Leaichschonreviere ¾. 31. des Fischereigesetzes vom 30. Mai
1874., Gesetz= Samml. S. 197.);
2) über die Lenchmigung zur Ausführung von Fischpässen (§§. 36. und
. a. a. O.)
3) darüber, in welchen Zeiten des Jahres der Fischpaß geschlossen ge-
halten werden muß und in welcher Ausdehnung oberhalb und unter-
halb des Fischpasses für die Zeit, während welcher der Fischpaß
geöffnet ys, jede Art des Fischfangs verboten ist (F8. 41. und 42.
a. a. O.).
Die Beschwerde findet an den Minister für die landwirthschaft-
lichen Angelegenheiten statt.
C. 117.
Der Bezirksrath beschließt:
1) über die Gestattung von Ableitungen nach H. 43. Absatz 2. des Fischerei-
gesetzes vom 30. Mai 1874. und über die Anordnung von Vorkehrungen
nach 8. 43. Absatz 3. a. a. O., sofern die betreffende Ableitung nicht
Zubehör einer der im §F. 16. der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni
1869, Wndes-Gesehtl. S. 245.) als genehmigungspflichtig bezeichneten
nlagen ist.
Die Schlußbestimmung des §. 43. des Fischereigesetzes wird in
Betreff der im F. 16. der Reichsgewerbeordnung nicht erwähnten An-
lagen aufgehoben;
über die Gestattung von Ausnahmen von dem Verbote des Flachs-
und Hanfrötens in nicht geschlossenen Gewässern (G. 44. a. a. O.).
K. 118.
Der Kreis- (Stadt-.) Ausschuß führt die Aufsicht über die nach den §§. 9.
und 10. des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874. gebildeten Genossenschaften.
Behauwptet die Genossencchaft, daß die im Aufsichtswege getroffene Ver-
fügung dem Statute oder dem Gesetze widerspricht, so steht ihr innerhalb ein-
un wan Tagen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs-
streitverfahren zu. Ku#
119.
Wird die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten der nach den §#. 9.
und 10. a. a. O. gebildeten Genossenschaften, oder
wird