Ertheilung der Geneh-
migung zu gewerblichen
Anlagen.
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XII. JAbschnitt.
Gewerbepolizei.
A. Gewerbliche Anlagen.
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Der Kreis- (Stadt-) Ausschuß) in den einem Landkreise angehörigen Städten
mit mehr als 10,000 Einwohnern der Magistrat, beschließt über Anträge auf
Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen (5&. 16.
bis 25. der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869., Reichsgesetz vom 2. März
1874.. Reichs-Geseh- S. 19.)) soweit die Beschlußfassung hierüber der Bezirks-
regierung zustand und konzessionspflichtige Anlagen der nachbezeichneten Art in
Frage stehen:
Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten, Anstalten zur Destillation
von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlentheer, Stein-
kohlentheer und Koaks, Asphaltkochereien und Pechsiedereien, Glas-
und Rußhütten, Kalk-, Ziegel= und Gypsöfen, Metallgießereien,
Hammerwerke, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Stärkefabriken, Stärke-
syrupfabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-, Dachpappen= und Dachfilz-
fabriken, Darmzubereitungsanstalten, Leim-, Thran- und Seifensiede-
reien, Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und
Knochenbleichen, Hopfenschwefeldarren, Zubereitungsanstalten für Thier-
haare, Talgschmelzen, Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien, Stroh-
papierstofffabriken, Stauanlagen für Wassertriebwerke, Dampfkessel
und Fabriken, in welchen Dampfkessel oder andere Blechgefäße durch
Vernieten hergestellt werden.
Im Falle fernerer Ergänzung des Verzeichnisses der konzessionspflichtigen
Anlagen gemäß F. 16. letzter Absatz der Reichsgewerbeordnung bleibt die Be-
stimmung darüber, für welche der in das Verzeichniß nachträglich aufgenommenen
Anlagen der Kreisausschuß (Stadtausschuß, Magistrat) zuständig ist, Königlicher
Verordnung vorbehalten.
. 124.
Der Bezirksrath beschließt über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung
oder Veränderung gewerblicher Anlagen, soweit die Beschlußnahme darüber nicht
nach 8 123. dem Kreis= (Stadt.) Ausschusse (Magistrat) überwiesen ist. Der
Bezirksrath beschließt ferner im Einvernehmen mit dem zuständigen Oberbergamte
über die Zulässigkeit von Wassertriebwerken, welche zum Betriebe von Berg-
werken oder Aufbereitungsanstalten dienen (§. 59. Absatz 3. des Allgemeinen Berg-
gesetzes vom 24. Juni 1865., Gesetz-Samml. S. 705.).
.. 125.
Der Bezirksrath beschließt auf Antrag der Ortspolizeibehörde darüber, ob
die Ausübung eines Gewerbes in Anlagen) deren Betrieb mit ungewöhnlichem
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