Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Stehen der Ertheilung nach Maßgabe des Gesetzes Bedenken entgegen, so 
hat der Regierungspräsident den Antrag durch einen Vorbescheid, welcher die 
zuutgegenstehenden Bedenken bezeichnen muß, an das Bezirksverwaltungsgericht 
ur Entscheidung abzugeben. Der Vorbescheid ist gleichzeitig dem Antragsteller 
8 absche zuzufertigen. 
K. 130. 
Rcchtenmtttel segen Gegen Verfügungen der Ortspolizeibehörde, durch welche die Erlaubniß 
e zen gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreiten von Druckschriften (F. 43. der 
eichsgewerbeordnung) versagt, oder die nicht gewerbsmäßige öffentliche Ver- 
breitung von Druckschriften 5. des Reichsgesetzes über die Peest vom 7. Mai 
1874.) Reichs- Gesetzbl. S. 65.) verboten worden ist, findet die Klage bei dem 
Kreisausschusse, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen 
Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt 
G. 131. 
Gegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden, durch welche Reichsange- 
hörigen der Legitimationsschein 
1) zum Ankauf von Waaren oder zum Aufsuchen von Waarenbestellungen 
W. 44. der Reichsgewerbeordnung) oder 
2) zum Gewerbebetriebe im Umherziehen (§P. 55. 58. 60. und 62. 
Abses 2. der t“ 
versagt worden ist, findet die Klage bei dem Bezirkspermaltungsgeriche statt. 
Soweit die Ertheilung der Legitimationsscheine bisher der Bezirksregierung zu- 
stand, erfolgt dieselbe fortan durch den Regierungspräsidenten. 
KC. 132. 
Gegen die Endurtheile des Kreisausschusses beziehungsweise des Bezirks- 
verwaltungsgerichts in den Fällen der S#. 130. und 131. ist nur das Rechtsmittel 
der Revision an das Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe des Titels VIII. 
des Gesetzes vom 3. Juli 1875. zulässig. 
K. 133. 
Entziehung der Befus- Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landtkreise ge- 
ch ite Lewerbe hörigen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern das Bezirksverwaltungsgericht 
anscheleer auf Klage der zuständigen Behörde: 
1) über die Untersagung des Betriebes der in F. 35. der Reichsgewerbe- 
ordnung (Tanz-, Turn.) Schwimmunterricht, Trödel und Pfandleihe, 
Gesindchermietung und der im J. 37. a. a. O. (Gewerbe zur Unter- 
haltung des öffentlichen Verkehrs, Dienstanbietung) gedachten Gewerbe; 
2) über die Zurücknahme von Konzessionen zum Betriebe der Gast- und 
Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus, 
sowie zum H mit Giften (F. 53. a. a. O.). 
5. 134.
	        
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