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K. 142.
Das Bezirksverwaltungsgericht entscheidet in Streitsachen, betreffend die erfindangspatente
Beeinträchtigung der durch ein Erfindungspatent erlangten Rechte (Nr. 9. und 10.
des Publikandums vom 14. Oktober 1815., Ministerialblatt für die innere Ver-
waltung 1849., Seite 227.).
K. 143.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet an Stelle des Ministers für
Handel in erster und letzter Instanz in Streitsachen, betreffend die Zurücknahme
von Erfindungspatenten, gemäß Nr. VI. der Uebereinkunft der zum Zoll- und
Handelsvereine verbundenen Regierungen wegen Ertheilung von Erfindungs-
Hetenten und Privilegien vom 21. September 1842. (Gesetz Samml. für 1843.
Zur Anstellung der Klage ist auch der Minister für Handel befugt.
K. 144.
Das Bezirksverwaltungsgericht entscheidet: uiweleg derlih
1) über Anträge auf Ablösung von Gewerbeberechtigungen und auf Ent-
schädigung für aufgehobene Gewerbeberechtigungen (§§. 34. ff. des
Entschädigungsgesetzes zur Allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. Ja-
nuar 1845.), Gesetz Samml. S. 79.),
2) über Anträge auf Ablösung der auf den Betrieb des Abdeckereigewerbes
bezüglichen Berechtigungen und auf Entschädigung für aufgehobene
Gewerbeberechtigungen (ese, vom 31. Mai 1858., Gesetz= Samml.
S. 333. und Gesetz vom 17. Dezember 1872., Gesetz Samml. S. 717.).
D. Errichtung öffentlicher Schlachthäuser.
K. 145.
Der Provinzialrath beschließt: « sagst-Z Hätt-ichs-
1) über die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen wegen ausschließlicher
Benutzung öffentlicher Schlachthäuser und wegen Untersuchung des in
solche Häuser gelangenden Schlachtviehs, sowie über die Besätgung
von Verträgen zwischen einer Gemeinde und einem Unternehmer in
Betreff der Errichtung eines öffentlichen Schlachthauses #. 1. bis 3.
und J. 12. des Gesetzes vom 18. März 1868., Gesetz Samml. S. 277.)
2) über Entschädigungsansprüche der Eigenthümer und Nutzungsberech-
tüten son ewalschluchenstale wegen bes Einn, durch die
ng öffentlicher, ausschließlich zu benuͤtzender Schlachthäuser zugefügten
Schadens (6#4. 9. bis I1. a. a. D.) häuser zugefũg
In den Fällen zu 1. findet die Beschwerde an den Viasster für Handel,
in den Fällen zu 2. nur der ordentliche Rechtsweg gemäß §. 11. a. a. Q. statt.
— XIII. Ab-