Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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XIII. Abschnitt. 
Angelegenheiten der Handelskammern. 
KC. 146. 
Der Minister für Handel beschließt über die Genehmigung zur Erhebung 
eines zehn Prozent der Gewerbesteuer vom Handel übersteigenden Zuschlags von 
Seiten einer Handelskammer, sowie zu einer Ueberschreitung des Etats derselben, 
ingleichen über die Herabsetzung der etatsmäßigen Kosten auf den Betrag eines 
zehnprozentigen Zuschlags zur Gewerbesteuer vom Handel (§. 24. des Gesetzes 
über die Handelskammern vom 24. Februar 1870., Gesetz. Samml. S. 134.). 
K. 147. 
Das Bezirksverwaltungsgericht entscheidet: 
1) über Klagen gegen Beschlüsse der Handelskammer, beziehungsweise des 
Regierungspräsidenten, durch welche Einwendungen gegen die Liste der 
ur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder der Handelskammer 
erechtigten zurückgewiesen sind (F. 11. des Gesetzes über die Handels- 
kammern vom 24. Februar 1870.); 
2) über Klagen gegen Beschlüsse der Handelskammer, durch welche Ein- 
sprüche gegen die Wahl von Mitgliedern der Handelskammer zurück- 
gewiesen sind (K. 15. a. a. O.) 
3) über Klagen gegen Beschlüsse der Handelskammer, nach welchen ein 
Mitglied ausgeschlossen oder von seinen Funktionen vorläufig entfernt 
werden soll (§9. 18. und 19. a. a. O.) 
4) über Klagen gegen Beschlüsse der Handelskammer, durch welche Be- 
schwerden über unrichtige Einschätzung zu einer fingirten Gewerbesteuer 
Zwecks Aufbringung der etatsmäßigen Kosten der Handelskammer 
zurückgewiesen sind (F. 23. a. a. O 
Die Klage ist in den Fällen zu 1. bis 3. innerhalb zehn Tagen, in den 
Fällen 4. innerhalb einundzwanzig Tagen anzubringen. 
egen die Endurtheile des Bezirksverwaltungsgerichts ist nur die Revifion 
nach Magaate des Titels VIII. des Gesetzes vom 3. Juli 1875. zulässig. 
XIW. Abschnitt. 
Versicherungsangelegenheiten. 
C. 148. 
Die Klage bei dem Kreisausschusse, in den Stadtkreisen und in den zu einem 
Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern bei dem Bezirks- 
verwaltungsgericht findet statt: H 
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