Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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XI. abschnitt. 
Sparkassenangelegenheiten. 
K. 152. 
Die dem Oberpräsidenten nach dem Reglement, betreffend die Ginrictun 
des Sparkassenwesens, vom 12. Dezember 1838. (Gesetz= Samml. 1839. 5# 
gestehende efugniß zur Genehmigung der von den Gemeinden zu errichtenden 
parkassen und zur Bestätigung der Statuten steht demselben fortan auch in 
Betreff der von den Kreisen zu errichtenden Sparkassen zu. 
Die Genehmigung zur Errichtung von Gemeinde-= oder Kreissparkassen, 
sowie die Bestätigung der Statuten darf von dem Oberpräfidenten nur unter 
Zustimmung des Provinzialrathes versagt werden. 
Der gleichen Zustimmung bedarf es zu Aenderungen oder Er inungen 
der Statuten, welche der Oberpräsident auch gegen den Winen der Eeniei en 
oder Kreise g treffen ermächtigt ist (Nr. 12. und 18. des Reglements). 
Die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinde- und Ereissparkassen 
führen die geordneten Kommunalaussichtsbehörden. Wo im Gesetze oder in den 
**“ eine ausdrückliche staatliche Genehmigung vorgeschrieben ist, ertheilt 
ieselbe 
in Betreff der von Landgemeinden errichteten Sparkassen der Kreis- 
ausschuß, 
in Betreff der von Stadtgemeinden oder Kreisen errichteten Sparkasfe 
der Regierungspräsident mit der Maßgabe, daß die Versagung der 
Genehmigung nur unter Zustimmung des Bezirksrathes erfolgen darf. 
Gegen die Versagung der Genehmigung steht der betreffenden Gemeinde 
beziehungsweise dem betreffenden Kreise die Beschwerde an den Bezirksrath, 
beziehungsweise an den Provinzialrath zu. 
XVII Ibschnitt. 
Baupolizei. 
K. 153. 
Der Provinzialrath beschließt über die Anwendung der in den Städten 
geltenden feuer- und baupolizeilichen Vorschriften bei Gebäuden auf solchen zum 
platten Lande gehörigen Grundstücken, welche innerhalb der Städte oder im 
Gemenge mit städtischen bebauten Grundstücken liegen, GLemä den Vorschriften 
der Verordnung vom 17. Juli 1846. (Gesetz Samml. S. 399.. 
Die Beschwerde findet an den Minister für Handel statt. 
K. 154. 
Ueber die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung vom 21. Dezem- 
ber 1846., betreffend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten Hand- 
ar-
	        
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