Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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arbeiter (Gesetz Samml. 1847. S. 21.), auf andere öffentliche Bauausführungen 
nal und Chausseebauten 2c.) gemäß §. 26. der gedachten Verordnung, 
eschließt: 
1) insoweit es sich um Bauten der Kreise, Amtsverbände oder Gemeinden 
handelt, der Regierungspräsident unter Zustimmung des Bezirksrathes, 
vorbehaltlich der Beschwerde an den Paomnzlalralg, 
2) insoweit es sich um Bauten des Provinzialverbandes handelt, der 
Oberpräsident unter Zustimmung des Provinzialrathes endgültig, vor- 
behaltlich der Bestimmungen im F. 118. der Provinzialordnung vom 
29. Juni 1875. 
g. 155. 
Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den einem Landkreise angehörigen 
Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern das Bezirksverwaltungsgericht, ent- 
scheidet auf Klagen gegen Verfügungen der Ortspolizeibehörde, durch welche ein 
Baukonsens versagt oder nur unter Bedingungen ertheilt ist, oder nachträglich 
Baubedingungen auferlegt find. 
KS. 156. 
Der Bezirksrath beschließt an Stelle der Bezirksregierung, nach Vorschrift 
der bestehenden Baupolizeiordnungen, über Anträge, welche auf Dispensation 
von baupolizeilichen Bestimmungen gerichtet sind. 
XVIII. Abschnitt. 
Enteignungssachen. 
KC. 157. 
Die Befugnisse in Enteignungssachen, welche durch den §. 5. (F. 56. litt. a.) 
des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874. 
(Gesetz Samml. S. 221.) dem Regierungspräsidenten, durch 9. 56. litt. b. desselben 
Gesetzes dem Verwaltungsgerichte, sowie durch I#. 142. ff. des Allgemeinen Berg- 
esetzes vom 24. Juni 1865. (Gesetz Samml. S. 705.) der Regierung beigelegt 
Ainon werden fortan von dem Bezirksrathe wahrgenommen. 
Gegen die in erster Instanz gefaßten Beschlüsse des Bezirksrathes findet, 
jewet I dr ordentliche Rechtsweg zulässig ist, die Beschwerde an den Minister 
ür Handel statt. 
Die Schlußbestimmung des §. 89. des Gesetzes, betreffend die Verfassung 
der Verwalbmsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, vom 3. Juli 1875. 
(Gesetz Samml. S. 375.) wird aufgehoben. 
S. 158. 
Die nach F. 56. litt. c. und §. 53. Absatz 1. des Gesetzes vom 11. Juni 1874. 
dem Landrathe beziehungsweise dem Magistrate zugewiesene Entscheidung ist fortan 
durch Beschluß des Kreis= (Stadt.) Ausschusses zu treffen. 
Johrgang 1876. (Nr. 8446.) 49 G. 159.
	        
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