Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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KC. 159. 
Der Bezirksrath beschließt über die Feststellung der Entschädigung in den 
Fillen der §#. 39. ff. des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 187 1., betreffend die 
eschränkungen des Grundeigertzume in der Umgebung von Festungen (Reichs- 
Gesetzbl. S. 459.). 
XXX Abschnitt. 
Angelegenheiten des Personenstandes und der Staatsangehörigkeit. 
S. 160. 
Die staatliche Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird 
in den Landgemeinden und selbstständigen Gutsbezirken von dem Kreisausschusse, 
in höherer Instanz von dem Provinzialrathe und dem Minister des Innern, in 
den Stadtgemeinden von dem Bezirksrathe, in höherer Instanz von dem Pro- 
vinzialrathe und dem Minister des Innern geführt (§. 7. des Preußischen Gesetzes, 
betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung 
vom 9. März 1874., Gesetz= Samml. S. 95. und F. 11. des Reichsgesetzes über die 
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875., 
Reichs-Gesetzbl. S. 23.). 
- 
Die durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870. über die Erwerbung und 
den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit (Bundes-Gesetzbl. S. 355.) 
der höheren Verwaltungsbehörde beigelegten Befugnisse übt fortan der Regierungs- 
präsident aus. 
Gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten, durch welchen Angehörigen 
eines anderen Deutschen Bundesstaates oder einem früheren Reichsangehorigen die 
Ertheilung der Aufnahme-Urkunde, oder einem Preußischen Staatsangehörigen die 
Extheilung der Entlassungs-Urkunde in Friedenszeiten versagt worden ist (§8. 7. 
15. 17. und 21., letzter Absatz a. a. O.) findet innerhalb einundzwanzig Kagen 
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Zuständig ist das Oberver- 
waltungsgericht. 
XX Sabschnitt. 
Aufstellung von Geschwornenlisten. 
C. 162. 
Der Kreis= (Stadt.) Ausschuß beschließt endgültig über die gegen die Auf- 
stellung der Geschwornen-Urlisten erhobenen Einwendungen 6 65. der Verord- 
nung vom 3. Januar 1849.) und läßt, im Hole er dieselben für begründet 
erachtet, die nachträgliche Eintragung oder Löschung innerhalb acht Tagen nach 
Ablauf der dreitägigen Einwendungsfrist bewirken. XXI
	        
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